Beanstandung der Startgutschrift

Die Tarifvertragspartner haben sich - wohl aufgrund der ständig steigenden Zahl von Klagen - darauf verständigt, daß die VBL (bzw die ZVK) auf die Einrede der Verjährung verzichten und sich auch nicht auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlußfristen berufen wird. Einzelheiten finden Sie unter www.vbl.de.

Wir weisen besonders darauf hin, daß nicht das Ausstellungsdatum der Startgutschrift (z.B. 15.10.2002), sondern das Datum der Aushändigung der Mitteilung durch den Arbeitgeber für den Beginn der Sechsmonatsfrist entscheidend ist. Dieses Datum läßt sich gegebenenfalls durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder durch Zeugen belegen.

Die Beanstandung der Startgutschrift ist an die VBL bzw. an die zuständige Zusatzversorgungskasse (per Einschreiben mit Rückschein) zu richten. Die Anschrift entnehmen Sie bitte der Mitteilung über die Startgutschrift.

Wir verweisen auf die auf den folgenden Webseiten enthaltenen Musterbriefe, die für verschiedene Arten von Versicherten gelten und in denen wir einige der wesentlichen Kritikpunkte aufgeführt haben. Bitte kreuzen Sie die Kritikpunkte Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechend an und ergänzen Sie sie gegebenenfalls.

Es handelt sich um die folgenden Musterbriefe: