Satzung des VSZ

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Haftungsbegrenzung
§ 10 Regionalgruppen
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Satzungsänderung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Schlussbestimmung

Stand vom 19. April 2007

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1)Der Verein führt den Namen "Verein zur Sicherung der Zusatzversorgungsrente e. V." (VSZ e.V.)
2)Der Verein ist im Vereinsregister Hamburg seit dem 6. Januar 1988 unter der Nummer VR 11577 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Hamburg.
3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1)Der Verein nimmt die Interessen der von der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Betroffenen gegenüber dieser sowie gegenüber dem Arbeitgeber, den Satzungsgebern und der Öffentlichkeit wahr. Das gilt auch für Betroffene, deren Zusatzversorgung sich am Satzungsrecht der VBL orientiert.
Er wendet sich insbesondere gegen den Abbau erworbener Rechte und die damit verbundenen finanziellen Einbußen.
2)Der Verein gewährt den Mitgliedern, die die Satzung einer Zusatzversorgungskasse gem. § 2, Abs. 1 auf Übereinstimmung mit der Rechtsordnung überprüfen lassen wollen, Hilfe. Diese kann durch Information sowie finanzielle Unterstützung bei der rechtlichen Beratung und/oder Vertretung vor den Gerichten erfolgen.
Über Art und Umfang der Hilfe entscheidet der Vorstand. Finanzielle Hilfe wird in der Regel nur nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft gewährt. Scheidet das Mitglied aus Gründen, die es selbst zu vertreten hat, vor Ablauf von fünf Jahren nach der Unterstützungszusage aus, behält sich der Verein ein Rückforderungsrecht vor. (Siehe auch § 3.13)
3)Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
4)Der Verein pflegt den Erfahrungsaustausch mit Interessenvertretungen anderer Zusatzversorgungen, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen. Soweit sinnvoll werden Kooperationsvereinbarungen geschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
1)Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
 a) ordentlichen Mitgliedern
 b) Hinterbliebenen
 c) fördernden Mitgliedern
 d) juristischen Personen
2)Ordentliches Mitglied kann jeder von der Satzung einer Zusatzversorgungskasse gem. § 2, Abs. 1Betroffene werden.
3)Verstirbt ein ordentliches Mitglied, wird der Vorstand nach Kenntnisnahme den/die Ehepartner/in informieren, daß er/sie innerhalb der folgenden drei Monate schriftlich erklären kann, als Hinterbliebene/r in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen einzutreten.
4)Förderndes Mitglied kann derjenige werden, für den § 3.2) nicht zutrifft.
5)Als juristische Person können andere Vereine oder Interessengemeinschaften, die die Ziele des Vereins fördern, Mitglied werden.
6)Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt er die Aufnahme ab, ist die Entscheidung endgültig und unanfechtbar.
7)Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 a) Austritt
 b) Ausschluss
 c) Tod
8)Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 30.11. des Jahres einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
9)Der Ausschluß erfolgt:
 a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
 b) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages sechs Monate im Rückstand ist,
 c) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
10)Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Rechte an und alle Pflichten gegenüber dem Verein. Alle im Besitz des Mitglieds befindlichen Gegenstände, Unterlagen und Kassen des Vereins sind zurückzugeben. Bei Austritt oder Ausschluss haben Amtsträger einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Es besteht kein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, ähnlichen Zuwendungen und auf das Vereinsvermögen.
11)Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
12)Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
13)Ein Mitglied, das vom Verein finanzielle Unterstützung gemäß § 2.2 erhalten und den mit der Zuwendung beabsichtigten Zweck selbst vereitelt hat, hat die Zuwendung ganz oder teilweise dem Verein zu erstatten.Hierüber entscheidet der Vorstand verbindlich.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1)Der Jahresbeitrag wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder und Hinterbliebene zahlen den halben Jahresbeitrag. Den Beitrag für juristische Personen legt der Vorstand von Fall zu Fall fest.
2)Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 01.04. im Bankeinzugsverfahren abgebucht. Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der anteilige Jahresbeitrag sofort fällig.
3 Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag aus sozialen Gründen ermäßigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)Jedes Mitglied hat das Recht,
 a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen fördernde Mitglieder. Juristische Personen sind stimmberechtigt.
 b) Anträge an den Vorstand und zur Mitgliederversammlung zu stellen.
 c) Informationen zu erhalten, soweit diese dem Verein zur Verfügung stehen.
2)Das Mitglied ist verpflichtet,
 a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
 b) die Vereinssatzung, Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu beachten und zu befolgen.
3)Mitglieder, die eine Tätigkeit für den Verein ausüben, sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6 Organe des Vereins
 a) Mitgliederversammlung
 b) Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied einschließlich der juristischen Personen hat eine Stimme. Ausgenommen sind fördernde Mitglieder.
2)Der Mitgliederversammlung obliegt:
 a) die Wahl des Vorstandes,
 b) die Entlastung des Vorstandes wobei die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin getrennt erfolgt,
 c) die Wahl der Kassenprüfer,
 d) die Festlegung des Jahresbeitrags,
 e) die Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung,
 f) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
3)Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
4)Der Vorstand ist umgehend zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Fünftel, im Fall eines Auflösungsantrages von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
5)Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn beim Vorstand schriftlich einzureichen (Eingangsdatum).
6)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7)Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung einem/einer stv. Vorsitzenden.
8)Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung zu genehmigen.
9)Soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenthaltung wird nicht gewertet. Stimm-berechtigt sind alle anwesenden Mitglieder gemäß § 5.1a).
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag kann eine schriftliche (geheime) Abstimmung vorgenommen werden.
Liegen mehrere Anträge zu derselben Sache vor, so wird über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
10)Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen in diesem Protokoll wiedergegeben werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen. Es kann von jedem Mitglied beim Schriftwart angefordert werden.
§ 8 Vorstand
1)Der Vorstand besteht aus:
 a) dem/der Vorsitzenden
 b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
 c) dem/der Schatzmeister/in
 d) dem/der Schriftwart/in
 e) dem/der Pressewart/in
2)Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand die Regionalvertreter und auf Zeit auch weitere Mitglieder zu Beisitzern mit beratender Stimme berufen.
3)Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, die stv. Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4)Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er hat im vorübergehenden oder dauernden Behinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für entsprechende Stellvertretung oder für Ersatz zu sorgen. Diese Entscheidung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand ist befugt, alle Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer Natur nach aus dem Vereinszweck sowie aus der Führung und Überwachung der Geschäfte ergeben.
5)Der/die Schatzmeister/in ist für die laufenden Kassengeschäfte verantwortlich. Für jedes Geschäftsjahrr ist von dem/der Schatzmeister/in eine Einnahmen/Ausgaben-Schlußrechnung zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
6)Der/die Schriftwart/in ist zuständig für
 a) Protokollführung,
 b) anfallende Korrespondenz in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden oder einem/einer stv. Vorsitzenden.
7)Der/die Pressewart/in ist für alle vereinsinternen Informationen des Vorstandes zuständig; er/sie hat dafür zu sorgen, dass wichtige Ereignisse aus dem Vereinsgeschehen bekanntgegeben werden.
Ferner nimmt er/sie die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Pressemitteilungen und Kommentare, Veröffentlichungen aus der Vereinsarbeit und dergleichen) in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden oder einem/einer stv. Vorsitzenden wahr.
8)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren wechselweise gewählt und zwar:
 a) in Jahren mit ungerader Zahl: Vorsitzende/r, Schriftwart/in und Pressewart/in;
 b) in Jahren mit gerader Zahl: stv. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in.
 Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
9)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/eine stv. Vorsitzende/r anwesend sind.
10)Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten werden im übrigen in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.
§ 9 Haftungsbegrenzung
 Das Mitglied kann, soweit ihm durch den Verein, den Vorstand oder den von ihm beauftragten Dritten ein Schaden entstanden ist, gegenüber dem Verein nur Ansprüche in Höhe eines Schadensbetrages von maximal EUR 2.500,- (in Worten: zweitausendfünfhundert) geltend machen, und dies nur, soweit der Schaden auf grob fahrlässigem Handeln beruht. Darüber hinausgehende Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

Da die Handlungen des Vorstandes oder der von ihm beauftragten Dritten für den Verein keine berufliche Tätigkeit darstellen, sondern ehrenamtlich ausgeübt werden, wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Verein müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis von dem anspruchbegründenden Ereignis, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchbegründenden Ereignis, geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Geschädigte auf diese Folge hingewiesen wurde.
§ 10 Regionalgruppen
1)Außerhalb des Sitzes des Vereins können Regionalgruppen gebildet werden. Voraussetzung ist, dass mindestens die Position der Leiterin/des Leiters der Regionalgruppe besetzt wird.
2)Die Mitglieder der Gruppe wählen alle zwei Jahre eine/n Leiter/in der Regionalgruppe und ggf. eine/n Stellvertreter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Eine/r von beiden nimmt bei Bedarf als Beisitzer/-im mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil. Sie/Er unterrichtet den Vorstand über die Aktivitäten der Gruppe. Wiederwahl ist möglich.
3)Die Regionalgruppen halten mindestens einmal pro Jahr eine Mitgliederversammlung ab. Diese wird von dem/der Leiter/in der Regionalgruppe unter Angabe von Tagesordnung, Ort und Zeit mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
4)Aktionen der Gruppe, die die Interessen des Vereins berühren, müssen vom Vorstand genehmigt werden. Dies gilt auch für anfallende Kosten.
5)Bei Auflösung einer Regionalgruppe sind alle vereinsrelevanten Unterlagen unverzüglich dem Vereinsvorstand zu übergeben bzw. als elektronische Dateien zu löschen.
§ 11 Kassenprüfung
1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre, und zwar jeweils eine/n in Jahren mit gerader und eine/n in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Wiederwahl ist zulässig.
2)Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen und sind verpflichtet, einmal im Jahr unmittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen.
3)Zur ordnungsgemäßen Prüfung müssen die beiden Prüfer/innen anwesend sein. Sie fertigen einen Kassenbericht an und geben diesen der Mitgliederversammlung bekannt.
4)Die bei einer Kassenprüfung festgestellten Mängel müssen dem Vorstand sofort mitgeteilt werden.
§ 12 Satzungsänderung
 Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit.
§ 13 Auflösung des Vereins
1)Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung.
2)Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss unverzüglich eine zweite Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
3)Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch.
4)Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen anteilig an die Mitglieder unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Zugehörigkeit in vollen Kalenderjahren und der Höhe des zuletzt gezahlten Beitrags ausgezahlt.
§ 14 Schlußbestimmung
 Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle oder vom Vereinsregister, dem Finanzamt oder anderen Behörden für erforderlich gehaltene Abänderungen vorzunehmen.

Änderungsindex:
1. Satzungsänderung vom 26. November 1997; eingetragen im Vereinsregister Hamburg am 10.02.1998
2. Satzungsänderung vom 15. Mai 2002; eingetragen im Vereinsregister Hamburg am 06.09.2002
3. Satzungsänderung vom 19. April 2007; eingetragen im Vereinsregister Hamburg am 21.08.2007