Berechnungsgang
Bei Beschäftigten, die am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren und nicht zu dem unter Ziffer 6.04 beschriebenen Personenkreis zählen, also überwiegend diejenigen, die am 01.01.2002 noch keine 55 Jahre alt waren, berechnet sich die Anwartschaft nach § 18 Abs. 2 BetrAVG.
Für jedes Beitragsjahr werden 2,25% der maximalen Leistung (100% nach 44,44 Beitragsjahren) gezahlt.
Der bisher in der Zusatzversorgung erworbene Anspruch wird unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente nach dem sog. Näherungsverfahren (siehe Webseite "Näherungsrechnung für gesetzliche Rente") per 31.12.2001 abgerechnet und in Versorgungspunkte umgerechnet.
Die Berechnung wird in dem folgenden Schema dargestellt:
1. Summe der Jahresentgelte von 1999, 2000 und 2001 : 36 | = gesamtversorgungsfähiges Entgelt (gvE) | |
2. gvE. (Ziff 1) minus Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben (Stand vom 31.12.2001) fiktiv nach altem Recht | = fiktives Nettoarbeitsentgelt | |
3. 91,75% vom fiktiven Netto (Ziff. 2) = maximale Gesamtversorgung (fiktiv) | ||
4. Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Rente vom 20.-65. Lebensjahr nach dem sog. Näherungsverfahren (s. § 18 Abs.2 Betriebsrentengesetz) (Siehe Webseite "Näherungsrechung für gesetzliche Rente". Unterstellt wird: 45 Jahre lang Beiträge auf Basis des jetzigen Einkommens; d.h. gesetzliche Rente ca. 43 bis 45% vom derzeitigen Brutto) | = gesetzliche Maximalrente (fiktiv) | |
5. Maximale Gesamtversorgung (fiktiv) minus gesetzliche Maximalrente (fiktiv) | = maximale Versorgungsrente | |
6. VBL-Pflichtversicherungszeit (Umlagemonate im öffentl. Dienst : 12) × 2,25% je Jahr; zur Erreichung der Vollversorgung sind 44,44 Jahre erforderlich (nach altem Recht nur 40 Jahre), Ausbildungs- und Vordienstzeiten werden nicht berücksichtigt! | = Versorgungssatz | |
7. Maximale Versorgungsrente (Ziff. 5) × Versorgungssatz (Ziff. 6) | = anteilige Versorgung | |
8. Prüfung, ob Mindestversorgung (§ 44 VBLS a.F.) bzw. Mindestpunktezahl unterschritten wird | = gegebenenfalls entsprechende Anhebung der Versorgung | |
9. Versorgung (Ziff.7 bzw.Ziff.8) : 4 Euro | = Startgutschrift in Punkten |
Kommentar: Für diese Jahrgänge sind die Einschnitte gravierend. Bei der Berechnung des Startguthabens wird eine in der Regel überhöhte gesetzliche Rente nach dem sogenannten Näherungsverfahren(s.Webseite "Näherungsrechnung für gesetzl. Rente") mit 45 Jahren Beiträge nach dem aktuellen Einkommen angerechnet. Das führt zu einem viel zu geringen VBL-Anteil an der Gesamtversorgung, der dann ab 01.01.2002 nicht mehr dynamisiert wird.
Bei den zu berücksichtigen VBL-Zeiten werden Ausbildung- und Vordienstzeiten nicht anerkannt. Zeiten der VBL-Versicherung sind dann nur mit 2,25% je Jahr berücksichtigt. Zum Erreichen der Vollversorgung wären so 44,44 Jahre statt bisher 40 Jahre erforderlich. Faktisch eine Kürzung um mehr als 10%.
Unsere gesamten Kritikpunkte ergeben sich aus dem Beanstandungsschreiben auf unserer Webseite "Musterbrief, Beanstandung Startgutschrift rentenfern".