(2011) Service-Leistungen für Mitglieder

1. Telefonische Beratung ohne Prüfung von Unterlagen

Sie können sich in Fragen der VBL an die Vorstandsmitglieder oder - für Sie kostenlos - mit einer kurzen telefonischen Anfrage an Herrn Rechtsanwalt Bernhard Mathies, Tel. 04131 - 40 00 93 wenden.

Zu den Terminen, die rechtzeitig bekannt gegeben werden (u. a. im Zusammenhang mit Mitgliederversammlungen), können Sie ein persönliches Beratungsgespräch mit Herrn RA Mathies führen. Eine vorherige Anmeldung beim Vorstand ist erforderlich. Vergessen Sie aber bitte nicht, Ihre Unterlagen mitzubringen. Für dieses Beratungsgespräch ist eine Pauschale von 25,00 Euro (incl. MwSt) zur teilweisen Deckung der Kosten direkt an die Rechtsanwälte zu zahlen.

2. E-Mail-Anfragen

Für Anfragen per E-Mail wird, ohne dass Unterlagen geprüft werden müssen, für die Beantwortung per E-Mail eine Pauschale von 50,00 bis 75,00 Euro (incl. MwSt.) je nach Aufwand erhoben. Sind der Anfrage Anlagen beigefügt, beispielsweise Versicherungsnachweise, Startgutschrift, Rentenmitteilungen/-bescheide, so wird zur Beantwortung eine Akte angelegt. Die Erstberatung löst dann Kosten in Höhe von 120,00 Euro (incl. MwSt.) aus. Verbleibt es nicht bei einer einmaligen Beratung, sondern sind weitere Unterlagen anzufordern/durchzusehen und erneut zu beraten, wird hierfür ein Zeithonorar angesetzt gemäß 3. unter Anrechnung der Gebühren gemäß 2.

3. Prüfung und Beratung mit Unterlagen

Für die juristische Beratung mit eingehender Prüfung des individuellen Versicherungsfalles anhand Ihrer Unterlagen stehen Frau RAin Ott und Herr RA Mathies ebenfalls zur Verfügung. Abweichend von der Gebührenordnung wird sie/er für ihre/seine Leistung ein Stundenhonorar von 80,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt. berechnen (je nach zeitlichem Umfang müssen Sie mit Kosten in Höhe von bis zu 300,00 Euro zzgl. gesetzl. MwSt. rechnen).

4. Förmliche rechtliche Vertretung

Die Kosten der Führung von Prozessen, des Schriftwechsels mit Arbeitgebern und Institutionen muss die Anwältin/der Anwalt mit Ihnen (bzw. Ihrer Rechtsschutzversicherung) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen.

Soweit eine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet wird, ist darauf hinzuweisen, dass für diese weitergehende Tätigkeit (u.a. die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung) eine gesonderte Gebühr anfallen kann. Hierüber kann zwischen der Partei und der Anwältin/dem Anwalt eine Honorarvereinbarung geschlossen werden, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.