Klagen gegen die VBL
Als Konsequenz der Satzungsänderung per 1. Januar 2002 werden z. Zt. in folgenden grundsätzlichen Fragen Klagen gegen die VBL geführt bzw. sind Rechtsmittel eingelegt:
- Der Änderungsvorbehalt der bisherigen Satzung erstreckt sich nur auf die "alte" Satzung. Es wird bestritten, daß eine komplett neue Satzung überhaupt für bestehende Versicherungsverhältnisse gelten kann.
- Es wird bestritten, daß die Voraussetzungen für den Widerruf einer Gesamtversorgungszusage vorliegen. Die finanziellen Schwierigkeiten der VBL können allenfalls den Mitgliedern der VBL (Arbeitgeber), nicht aber den Versicherten angelastet werden.
- Erworbene Ansprüche dürfen rückwirkend nicht abgeändert werden.
- Der Startgutschrift fehlt eine ordnungsgemäße Verzinsung/Hochrechnung auf den Verrentungszeitpunkt.
- Ausbildungs- und Vordienstzeiten werden nicht berücksichtigt, obwohl eine Vollanrechnung der gesetzlichen Rente vorgenommen wird.
- Die Berücksichtigung der Steuerklasse I zum Stichtag 31.12.2001 verstößt gegen das Gleichheitsgebot, und der Ausschluß der Änderung bei Verheiratung verstößt gegen den gebotenen Schutz von Ehe und Familie.
- Die Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens bei der Ermittlung der gesetzlichen Rente nach dem Stand von 2001 führt zu fehlerhaft hohen Beträgen.
- 100% der Vollversorgung werden nicht mehr nach 40; sondern erst nach 44,44 Jahren erreicht.
- Die Streichung der Mindestversorgungsrente nach § 44a VBLS a. F. und die Abschaffung der Mindestgesamtversorgung wird beanstandet.
- Bezüge, die in den Jahren 1999 - 2001 nur für einen Tag oder einige Tage eines Monats gezahlt wurden, werden bei der Berechnung des gesamtversor-gungsfähigen Entgelts fehlerhaft als volle Monatsbezüge berücksichtigt.
Bei zahlreichen weiteren Klagen geht es darüber hinaus um Sachverhalte individueller Art, die sich aus dem Einzelfall ergeben.