Startgutschrift für Rentennahe
Rentennahe Jahrgänge sind:
- alle Beschäftigten im Tarifgebiet West, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- VBL versicherte Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist und die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- VBL versicherte Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten vor dem 1. Januar 1997 haben und die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Gem. § 33 Abs.2 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) werden Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben sowie Beschäftigte, die vor dem 14.November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben (§ 33 Abs.3 ATV), faktisch wie rentennahe Jahrgänge behandelt.
Gem. § 33,Abs.3a ATV gilt gleiches für Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist und die am 31.12.2001
a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie
b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten.
Alle übrigen Pflichtversicherten fallen unter die Regelungen für rentenferne Jahrgänge.
Grundsätzlich gilt, dass die Versorgungsrente, hochgerechnet auf das 63. Lebensjahr, nach "altem" VBL-Recht ermittelt und in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Für diese Berechnung ist vorab eine konkrete Rentenauskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen.
Die Berechnung wird in dem folgenden Schema dargestellt:
Berechnung der Startgutschrift der VBL-Zusatzversorgung (Betriebsrente) für alle, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge)
1. Summe der Jahresentgelte 1999, 2000 und 2001 : 36 | = gesamtversorgungsfähiges Entgelt | |
2. gv. Entgelt (Ziff. 1) minus Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben (Stand 31.12.2002) fiktiv nach altem Recht | = fiktives Nettoarbeitsentgelt | |
3. Vomhundertsatz der Versorgung | ||
a) für schon vor dem Jahr 1992 im öffentlichen Dienst Beschäftigte: nach altem Recht (mit Sockelsätzen) erworbene Prozente + zusätzlich bis zum Alter von 63 Jahren zu erwerbende Prozente (z.B. 1,15% je Jahr gem. § 98 Abs. 5 VBLS a.F.) | ||
oder | = fiktiver persönlicher Nettoversorgungssatz im Alter von 63 Jahren | |
b) für ab dem Jahr 1992 im ÖD Beschäftigte: 2,294% je Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit | ||
4. fiktives Nettoentgelt (Ziff. 2) × Vomhundertsatz (Ziff. 3) | = Gesamtversorgung | |
5. Gesamtversorgung (Ziff. 4) minus gesetzliche Rente mit 63 Jahren (gemäß Rentenauskunft) | = fiktive Versorgungsrente im Alter von 63 Jahren | |
6. fiktive Versorgungsrente (Ziff. 5) minus Wert der fiktiven Punkte, die bis zum 63.Lebensjahr erworben werden könnten in Euro *1) | = Versorgungsrente in Euro zum Umstellungszeitpunkt | |
7. Betrag (Ziff. 6) : 4 Euro | = Startguthaben in Punkten |
Kommentar: In den Jahren bis zum 31.12.2001 war die Zusage für die dynamische Gesamtversorgung Teil des Arbeitsvertrages und gehörte neben der Vergütung zur Gegenleistung für geleistete Arbeit. Diese Zusage wurde zum 31.12.2001 rückwirkend abgeschafft, weil die öffentlichen Arbeitgeber bei der VBL keine ausreichende finanzielle Vorsorge getroffen hatten. Das haben aber nicht die Versicherten, sondern die Arbeitgeber zu vertreten.
In der Abrechnung bisher erworbener Ansprüche zum 31.12.2001 stecken viele Ungereimtheiten. Dennoch hat der Bundesgerichtshof am 24.09.2008 die Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nicht beanstandet.