Prozessarbeit ab 2001

Anpassung während des Rentenverlaufs

Die VBL paßt nicht die Versorgungsrente oder die Gesamtversorgung an, sondern das gesamtversorgungsfähige (Brutto-)Entgelt (gvE), und zwar mit den Sätzen der Beamtenpensionen. Diese Sätze sind niedriger als die Nettogehalts-Erhöhungen der aktiven Beschäftigten. Dazu werden vom gvE fiktive Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgezogen, von denen einige aus der Rente noch einmal entrichtet werden müssen. Dies führt im Laufe der Jahre zu einer gegenüber dem massiv abgesenkten Ausgangsniveau stetig verringerten Rente. Außerdem nimmt der Anteil der Mindestrenten an der Zahl der VBL-Renten dramatisch zu. Insbesondere langjährige Rentner und Hinterbliebene sind daher nicht mehr über, sondern erheblich unterversorgt gegenüber den Aktiven, aber auch gegenüber den Pensionären.
In künftigen Prozessen ist neues Tatsachenmaterial vorzulegen, welches den Vorwurf der Überversorgung entkräftet. Die entsprechenden Bestimmungen der Satzung der VBL (VBLS) sind in der Zukunft juristisch und tatsächlich aufzuarbeiten.

Bruttobezogene Rente anstelle des Nettobezugs

Durch die 19. Änderung der VBLS (siehe Umbruch 1982-1985) wurde die bruttobezogene Versorgungsrente auf den Nettobezug umgestellt. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente, die Beamtenpensionen und damit die Anpassungen der Versorgungsrenten blieben aber weiterhin bruttobezogen. Der Systembruch und die verbundenen Nachteile für die Rentner sind zu beseitigen.

Ungleichbehandlungen bei Mindestversorgungs- und Versicherungsrenten

Bei Versorgungsrenten und bei Mindestversorgungsrenten (siehe auch Mindestversorgungsrente) nach § 40, Absatz 4 und § 44a VBLS ist die Rente auf das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Beschäftigungsjahre bezogen. Mindestversorgungsrenten nach § 40, Absatz 4 und § 44 und Versicherungsrenten werden jedoch auf das reale Einkommen während der Beschäftigung abgestellt. Hierdurch fehlt jede Dynamisierung bis zum Rentenbeginn oder wenigstens bis zum Ausscheiden, wie es in § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gefordert wird. Es ist nicht einzusehen, daß Renten für ausgeschiedene oder verrentete Mitarbeiter, die weniger als 10 Jahre im öffentlichen Dienst gearbeitet haben, überproportional niedriger ausfallen als die Renten von Mitarbeitern, die länger als 10 Jahre gearbeitet haben. Diese Benachteiligung trifft vor allem Frauen, die vor ihrem 35. Lebensjahr gearbeitet und sich dann der Kindererziehung gewidmet haben. Die Ungleichbehandlung ist zu bekämpfen.

Steuergruppenansatz

Die VBLS unterscheidet bei der Rentenberechnung nur zwischen den Steuergruppen I/0 und III/0. Weder Kinder noch Schwerbehinderung noch sonstige Umstände werden berücksichtigt. Durch diese willkürliche und zufällige Unterscheidung entsteht eine Reihe krasser Ungerechtigkeiten. Die Relation der gezahlten Beiträge und Umlagen zu den Leistungen ist nicht gegeben. Die fehlerhaften Bestimmungen und Faktoren sind anzugreifen.

Beratungspflicht durch VBL und Arbeitgeber

VBL und Arbeitgeber wurden bereits gerichtlich zur umfassenden Beratung der Beschäftigten bezüglich der Verrentung verpflichtet. Weitere Verfahren müssen folgen. VBL und Arbeitgeber sind für entstehende Schäden haftbar.