(2012) Inkrafttreten des Tarifvertrags vom 30.05.2011

Die VBL-Stargutschriften für rentenferne Jahrgänge und damit auch die auf den gleichen Voraussetzungen basierenden Rentenbescheide sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.11.2007 für unwirksam erklärt worden. Dabei hat der BGH den Tarifparteien auferlegt, eine Lösung zu finden, bei der nicht für einen Teil der Rentenanwärter die Maximalrente von vorn herein ausgeschlossen wurde.

Die Tarifpartner haben sich daraufhin am 30.05.2011 auf einen Änderungstarifvertrag geeinigt, der angeblich den Anforderungen des BGH Rechnung trägt. Die Neuregelung ist sehr kompliziert und kann hier nicht im Einzelnen geschildert werden. Sie war jedoch Gegenstand eines Gutachten der Herren Siepe und Dr. Fischer, über das bereits auf dieser Website unter „Betriebsrente der VBL“, dort unter „Gutachten zu Startgutschriften“ berichtet wurde.

Inzwischen ist der Änderungstarifvertrag in die VBL-Satzung aufgenommen und am 06.01.2012 vom Bundesfinanzminister genehmigt worden. Es wurden bereits z. T. Startgutschriften und Rentenmitteilungen verteilt, die der Neuregelung entsprechen.

Das oben genannte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 30.05.2011 des Anforderungen des BGH nur teilweise entspricht. Es ist daher wieder mit Beanstandungen und mit einer neuen Prozesskette zu rechnen.

Bitte beachten Sie, dass die Rentenmitteilungen oder die Versicherungsnachweise (ggf. mit der Regelung über den Zuschlag im Rahmen der Neuberechnung) evtl. beanstandet werden müssen. Für die Versicherungsnachweise der VBL besteht eine Beanstandungsfrist von sechs Monaten. Ansonsten richten Sie sich bitte nach der Rechtsmittelbelehrung. Insbesondere bei einigen Zusatzversorgungskassen ist ein noch kurzfristigerer „Einspruch“ erforderlich.

Nach der VBL-Satzung tritt die Neuregelung rückwirkend in Kraft, und zwar:

Mit Wirkung vom 01.01.2001: § 78, Abs.4; § 79, Abs. 1a; Abs. 6, Satz 3; Abs. 7; § 80, Satz 2 bis 4.
Mit Wirkung vom 01.01.2005: § 38, Abs. 4; § 42, Abs. 2.
Mit Wirkung vom 01.01.2011: § 64, Abs. 4, Satz 2.
Mit Wirkung vom 01.01.2012: § 37, Abs. 1, Sätze 2, 4 und 5; § 51, Abs. 1, Satz 1; §84a, Abs. 3
sowie die Ausführungsbestim. zu § 64, Abs. 4, Satz 1; Abs. 10.

Es wird bezweifelt, dass ein rückwirkendes Inkrafttreten, insbesondere bei Nachteilen für die Betroffenen, nach Europarecht rechtswirksam ist.