Befreiende Lebensversicherung
Anrechnung von gesetzlicher und berufsständiger Rente.
Der Abschluß einer befreienden Lebensversicherung ist für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis Ende 1967 möglich, wenn ihr Bruttoentgelt oberhalb der Beitrags-Bemessungsgrenze für die gesetzliche Rente lag. Die Beschäftigten können dann zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Abschluß einer befreienden Lebensversicherung wählen. An den Beiträgen für die befreiende Lebensversicherung beteiligte sich der öffentliche Arbeitgeber normalerweise mit dem halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag. Die Lebensversicherung konnte bei Fälligkeit voll oder als monatliche Rente ausgezahlt werden.
Bezüglich der Details sowie der Vor- und Nachteile beider Systeme sei auf die Broschüre "Die befreiende Lebensversicherung und ihre Bewertung in Gesamtversorgungs-Systemen" verwiesen. Herausgeber: RA Bernhard Mathies, Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg. Schutzgebühr 5,00 DM oder 2,50 Euro.
Zur Anrechnung der befreienden Lebensversicherung auf die Gesamtversorgung ermittelt die VBL-Rente anstelle der gesetzlichen Rente den doppelten Betrag der Gesamtsumme, die der Arbeitgeber bei der Lebensversicherung eingezahlt hat. Hiervon 1,25% ist der monatlich von der Gesamtversorgung abzuziehende Betrag (§ 40, Abs. 2, Buchst. d, der VBL-Satzung, VBLS. Dieser Betrag ist weit überhöht und war Gegenstand vieler Kommentare und Rechtsstreite, die in der zitierten Broschüre beschrieben sind.