Punkterente mit Startgutschrift
Für Versicherte, die bereits vor dem 31.12.2001 bei der Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren, werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem bisherigen, am 31.12.2000 geltenden Recht ermittelt. Die Anwartschaften werden in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den sog. Messbetrag von 4 Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto der Versicherten gutgeschrieben.
Für die Berechnung der Anwartschaften sind die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand u. a.) vom 31.12.2001 maßgebend. Bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gelten die persönlichen Verhältnisse am 31.12.2001; dabei gilt für die Berücksichtigung der Steuerklasse
a) | bei einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Berechtigten für eine Versorgungsrente sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der am 31.12.2001 Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, die Anwendung der Steuerklasse III/0 |
b) | bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten die Anwendung der Steuerklasse I/0. |
Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben.
Beispiel: Versicherter, geboren 1939, Jahresverdienste 2002: 36.000 €, 2003: 37.000 €, Rente ab 2004.
Am 31.12.2001 ergibt sich auf der Grundlage bisheriger Versicherungszeiten eine Startgutschrift (siehe auch Webseite Startgutschrift für Rentennahe) von angenommen |
80 Punkten |
im Jahr 2002 ( 36.000 : 12 : 1000 x 0,8 ) | 2,40 Punkte |
im Jahr 2003 ( 37.000 : 12 : 1000 x 0,8 ) | 2,47 Punkte |
Für die Betriebsrente ab 2004 ergeben sich insgesamt | 84,87 Punkte |
Multipliziert mit 4 € je Punkt = monatliche Betriebsrente von 339,48 €.
Wird die gesetzliche Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die Betriebsrente um den gleichen Prozentsatz, d.h. um 0,3% für jeden Monat, max. jedoch um 10,8%.