Mindestversorgungsrente

In manchen Fällen ergibt die Gesamtversorgungs-Berechnung nach der vorigen Webseite Beträge, die nur wenig oder gar nicht über der gesetzlichen Rente liegen. Dies tritt besonders bei Alleinstehenden und bei Versicherten mit langer Berücksichtigungszeit der gesetzlichen Rente, aber wesentlich kürzerer Umlagezeit bei der VBL auf. Erstaunlicherweise sind diese Fälle recht häufig. Für sie wurden günstigere Lösungen geschaffen. Die Mindestversorgungsrente und die Mindestgesamtversorgung werden unabhängig von der gesetzlichen Rente gezahlt und erst ab 1995 dynamisiert. Die VBL kennt zwei Mindestversorgungsrenten:

Die erste Mindestversorgungsrente nach § 40, Abs.4 und § 44a der VBL-Satzung (VBLS) wird gezahlt, wenn der Beschäftigte mindestens 10 Jahre bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war und erst nach dem 35. Lebensjahr ausgeschieden ist. Sie wird, wie auch die Versorgungsrente, aus zwei Faktoren ermittelt: Der 1. Faktor ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt wie bei der Versorgungsrente, aber ohne Anpassung. Der zweite Faktor ist ein von der Versicherungszeit abhängiger Prozentsatz. Hier werden nur die Umlagemonate, nicht aber die übrigen Monate der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Sie werden unter Abrundung auf volle Jahre umgerechnet und mit 0,4% multipliziert. Die Mindestversorgungsrente ist das Produkt beider Faktoren.

Die zweite Mindestversorgungsrente nach § 40, Abs.4 und § 44 VBLS wird nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten gezahlt, wenn der Beschäftigte weniger als 10 Jahre bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war oder vor Erreichen des 35. Lebensjahrs ausgeschieden ist. Für diese Mindestversorgungsrente wird in der Regel das gesamte beitragspflichtige Entgelt ermittelt und mit 0,03125% multipliziert, auch wenn die Berechnung in der Satzung etwas umständlich dargestellt wird. Dieser Wert berücksichtigt keine Anpassung früherer Entgelte.

Von der Mindestversorgungsrente ist die Mindestgesamtversorgung nach § 41, Absatz (4) der VBLS zu unterscheiden. Sie entspricht in der Höhe dem Ruhegehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14, Absatz 4, Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (A 4, Endstufe, z.B. Amtsmeister) und gilt für einen in der VBLS kompliziert beschriebenen Personenkreis. Die Mindestgesamtversorgung war bisher praktisch von nur geringer Bedeutung und ist daher auf den Bescheiden der VBL zumeist nicht gesondert ausgewiesen. In der letzten Zeit häufen sich aber Anwendungsfälle, insbesondere für Personen unter 5.000 DM Bruttoeinkommen, die alleinstehend, verwitwet oder geschieden sind (Einstufung fiktiv in Steuerklasse I/0). Die Streckung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 35 auf 40 Jahre macht sich hier bemerkbar, besonders bei Frauen mit nur 15-30 Jahren im öffentlichen Dienst. Auch bei vorzeitiger Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit ab 40. Lebensjahr ist die Mindestgesamtversorgung bedeutsam. Die Mindestgesamtversorgung beläuft sich derzeit (September 2001) auf DM 2.539,70. Hiervon wird, wie bei der Gesamtversorgung üblich, die gesetzliche Rente abgezogen.

Mit der Einführung der Punkterente ab 01.01.2002 wurde die Mindestversorgungsrente abgeschafft. Die Punkterente liegt meist deutlich unterhalb der Mindestversorgung.