Anhängige Verfahren 2001

Vor dem BVerfG wird die Frage gestellt, ob die Regelungen für die Gewährung einer Mindestversorgungsrente nach § 44 der VBL-Satzung (VBLS) fehlerhaft sind (siehe auch Mindestversorgungsrente). In zwei Fällen wurde nämlich nur die geringere Mindestversorgungsrente nach § 44 anstelle der höheren nach § 44a gezahlt. Die Regelungen werden beanstandet, weil sie den Eigentumsschutz der eingezahlten Beträge verletzen, die Rente gleichheitswidrig niedriger ausfällt als vergleichbare andere Versorgungen und undynamisch ist.

Verfahren vor den Zivilgerichten

Vor den Zivilgerichten sind Dutzende von Klagen anhängig, die sich mit der Frage der Anrechnung der gesetzlichen Rentenzeiten im Rahmen des Gesamtversorgungs-Systems beschäftigen und damit mit der Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 22.03.2000 (Az 1 BvR 1136/96) und des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 09.03.2001 (Az 6 S 23/00).

In einem weiteren Verfahren wird die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nach § 38 VBLS beanstandet. Die Wartezeit bezieht sich im Gegensatz zum übrigen Rentenrecht nicht auf die gesamte Lebensarbeitszeit, sondern nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Die Möglichkeit des Erwerbs einer Zusatzrente für ältere Arbeitnehmer und für solche mit wechselnden Beschäftigungsverhältnissen wird durch die Wartezeit massiv eingeschränkt. Bei vorzeitiger Verrentung kann sogar die gesamte Zusatzrente verfallen, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Die Gefahr besteht besonders bei rückwirkender Verrentung.

Ein weiteres Verfahren befaßt sich mit der Berücksichtigung der Steuergruppe I/0 anstelle von III/0 bei der Rentenberechnung. Der versicherten Person war vom Arbeitsamt während der laufenden Rente Kindergeld gewährt worden, wodurch bei der Rentenberechnung gemäß § 41, Abs.2 VBLS die Steuerklasse III/0 berücksichtigt werden muß (ebenso wie bei einer Wiederverheiratung während der laufenden Rente). Zu beanstanden war, daß die Berücksichtigung von III/0 nur auf Antrag und nur bei der nächsten, z.T. erheblich späteren Neuberechnung der Rente erfolgte.

Die Verzögerung durch die Neuberechnung ist inzwischen durch ein Urteil des OLG Karlsruhe entfallen, die Einschränkung "nach Antrag" blieb noch erhalten. In zwei Verfahren soll geklärt werden, ob die Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse rückwirkend ab Eintritt des Ereignisses erfolgen muß, weil die VBL die Versicherten nicht rechtzeitig über die Möglichkeit einer Antragstellung informiert hat.

Verfahren vor Arbeitsgerichten

Für Verfahren gegen die VBL sind die Zivilgerichte zuständig, gegen den Arbeitgeber jedoch die Arbeitsgerichte. Hier sind mehrere Verfahren anhängig wegen fehlerhafter Beratung durch den Arbeitgeber bezüglich Vertragsauflösung oder Herabstufung vor der Verrentung sowie wegen fehlerhafter Steuererhebung für Nachzahlungen bei Nachversicherungen.