Umbruch 1982-1985
Vor 1982 wurde die VBL-Rente in fast allen Fällen unabhängig von der gesetzlichen Rente angepaßt. Durch die 18. Änderung der VBL-Satzung erfolgt eine Koppelung: Die VBL ermittelt eine Gesamtversorgung. Die von der VBL gezahlte Rente ist stets die Differenz Gesamtversorgung minus gesetzlicher Rente. Die Koppelung wurde von einem großen Teil der Betroffenen zunächst nicht wahrgenommen, von anderen vorwiegend begrüßt. Sie schien dem Ziel der VBL nahezukommen, eine beamten-ähnliche Versorgung zu sichern. Kaum ein Betroffener ahnte damals, daß die Dynamisierung der gesetzlichen Rente höher wurde als die der Gesamtversorgung, und daß folglich die VBL immer mehr abkassiert als erhöht, weil sie die gesetzliche Bruttorente gegenrechnet. Auf längere Sicht schrumpft die VBL-Rente zur Mindestversorgungsrente.
Noch verheerender wirkt sich 1985 die Umstellung der Gesamtversorgung von bis zu 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgelts auf höchstens 91,75% des gesamtversorgungsfähigen Nettoentgelts aus (19. Satzungsänderung). Dabei wird bei jeder Neuberechnung das Bruttoentgelt um alle von den Aktiven zu zahlende Abzüge vermindert, um das Nettoentgelt zu erhalten, also um Steuern (fiktiv, nur nach Klasse I/0 oder III/0), Rentenversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs- und Krankenkassenbeiträge, später auch Pflegeversicherungsbeiträge. Das so erhaltene Nettoentgelt wird, in Abhängigkeit von der gesamtversorgungsfähigen Zeit, auf max. 91,75% gekürzt (Gesamtversorgung). Von der verbliebenen Gesamtversorgung müssen die Betroffenen ihre Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst bezahlen.
Kaum ein Betroffener ahnte damals die Auswirkungen. Die Aktiven glaubten sich bei ihrer Verrentung mit 91,75% des bisherigen Nettoeinkommens gut bedient, und die Rentner erhielten durch Ausgleichszahlungen zunächst Besitzstandsschutz. Das Erwachen erfolgte später, wenn die Ausgleichszahlungen stückchenweise abgebaut wurden. Erst in den 90er Jahren wurden die Änderungen voll wirksam. Die VBL verglich in ihren Mitteilungen stets die Rentenhöhe nach der neuen und nach der alten Berechnung. Die neue VBL-Rente war nicht selten um 30 bis 50% und mehr niedriger als nach der alten Berechung, und manche Neu-Rentner, insbesondere geschiedene, ledige und verwitwete Rentner, landeten gleich bei der Mindestversorgungsrente.
Die Rentner waren über diese Entwicklung empört. Über 2000 Rentner haben sich bei Schieds- und ordentlichen Gerichten bis zum Jahre 1990 gegen die Umstellung ihrer Rentenberechnung gewehrt, leider ohne Erfolg. Von besonderem Interesse sind die Urteilsbegründungen, auf die auf den Webseiten "Schiedsgerichte" und dort "Ordentliche Gerichte" eingegangen wird.