(2008) Forderungskatalog
A: Änderungen des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
1.1. Dynamik der Zusatz-/Betriebsrente sichern
Die Erhöhung der Zusatz-/Betriebsrenten wird regelmäßig durch die Tarifvertragsparteien ohne hinreichende Rentendynamisierung beschlossen. Um die Werthaltigkeit der Rente langfristig zu sichern, fordern wir einen neutralen Maßstab für die Rentendynamisierung, der mindestens die Preissteigerungsrate ausgleicht.
Zur Durchsetzung dieses Ziels muss der Versorgungstarifvertrag zum 31.12.2007 gekündigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Rente nicht ausreichend dynamisiert wurde und wohl auch in Zukunft nicht wird.
1.2. Dynamisierung der Startgutschrift
Bei der zum 31.12.2001 ermittelten Startgutschrift handelt es sich um eine festgeschriebene Größenordnung, die für die aktiv Beschäftigten in unveränderter Höhe bis zum Beginn der Rente bestehen bleibt. Durch die Preissteigerungen verliert der Rentenanspruch jedes Jahr an Wert, bevor die Rente überhaupt beginnt.
Wir fordern daher eine Dynamisierung der Startgutschrift bis zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mindestens in Höhe der Preissteigerungsrate.
1.3. Punktemodell beschränken auf ab 01.01.2002 erstmalig eingestellte Pflichtversicherte
Wir sind für eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die am 31.12.2001 bereits nach dem alten System versichert waren und denjenigen, die erst später eingetreten sind.
Unsere Forderung: Das neue Punktemodell mit entsprechendem Kapitalaufbau wird ausschließlich für diejenigen angewandt, die ab dem 01.01.2002 neu in das System eingetreten sind. Für alle anderen gilt weiterhin das alte Satzungsrecht bis zum Renteneintritt.
2. Auch bei vollständiger oder teilweiser Beibehaltung des vor 2002 geltenden Satzungsrechts wären in folgenden Vorschriften Verbesserungen nötig:
2.1. Rückkehr zur Bruttoformel
Eine Vielzahl von Problemen ist aus dem Nettoprinzip erwachsen. Dabei spielen zahlreiche Zufälligkeiten persönlicher und allgemeiner Gegebenheiten zu einem bestimmten Stichtag eine zu bedeutende Rolle.
Deshalb schlagen wir vor, die Satzung für alle vor 2002 Pflichtversicherten zum Bruttoprinzip zu ändern. Bei der Festsetzung der Bruttoformel ist die Erhöhung der Besteuerung der gesetzlichen Rente angemessen zu berücksichtigen.
2.2. Lösung des Vordienstzeitenproblems
Das BVerfG hat festgestellt, dass die häufige Benachteiligung derjenigen, die längere Zeit außerhalb des öffentlichen Dienstes (öD) gearbeitet haben gegenüber denjenigen, die nur im öD gearbeitet haben, gleichheitswidrig ist.
Wir schlagen eine konkrete Vergleichsberechnung vor, die sich auf die reine Dienstzeit im öD bezieht. D.h.: Die bisherige Berechnung wird mit einer Versorgungsrente verglichen, die sich ausschließlich aus den Zeiten im öD. ergibt (Gesamtversorgung abzüglich der nur auf die Zeit im öD. berechneten gesetzlichen Rente). Gezahlt wird dann die höhere Versorgungsrente.
Alternativ könnte der Anrechnungsfaktor der Vordienstzeit von 0,5 auf 0,6 oder 0,7 erhöht werden.
3. Bei Beibehaltung der Rechtsänderungen auch für diejenigen, die am 31.12.2001 bereits pflichtversichert waren, müssten am System folgende wichtige Änderungen vorgenommen werden:
3.1. Fortsetzung des bisherigen Systems für rentennahe Jahrgänge
Im Rahmen der Umstellung auf das Punktesystem wurde für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf das zufällige Einkommen in den Jahren 1999 bis 2001 abgestellt. Dabei wurde die Gesamtdauer des Berufslebens nicht angemessen berücksichtigt. Insbesondere bei den rentennahen Jahrgängen kam es zu zahlreichen Ungerechtigkeiten, die von den Versicherten so kurzfristig nicht mehr ausgeglichen werden können.
Wir fordern daher zumindest für die rentennahen Jahrgänge die Fortführung des alten Systems.
3.2. Steuerklasseneinteilung
Im Zuge der Überleitung in das neue System wurde auch die Steuerklasseneinteilung per 31.12.2001 vorgenommen. Grundsätzlich ist fraglich, ob die zu unterschiedlichen Renten führende Steuerklasseneinteilung gleichheitswidrig ist, weil gleiche Einzahlungen in das System zu unterschiedlichen Auszahlungen führen können.
Weiterhin ist fraglich, ob eine solche Einteilung zu einem so frühen Zeitpunkt vor der Verrentung überhaupt auf den späteren Stichtag des Renteneintritts übertragen werden darf.
Wir fordern die Beibehaltung der Einteilung nach den Steuerklassen auf den Zeitpunkt der Verrentung, sowie die Neuberechnung der Rente bei Änderung der Steuerklasse während des Rentenbezugs.
4. Versicherte müssen Vertragspartner der Zusatzversorgungskasse werden
Bei der Zusatzversorgung handelt es sich um eine Altersversorgung wie bei jedem Rentenversicherungsvertrag mit einer privaten Versicherungsgesellschaft. Vertragspartner der Zusatzversorgungskassen sind derzeit aber die Arbeitgeber. Die Rechte der Versicherten sind aus diesem Grunde eingeschränkt.
Wir fordern, die Satzungen der Zusatzversorgungskassen dahingehend zu ändern, dass die Rechte der Versicherten durch direkte Vertragspartnerschaft gestärkt werden.
5. Bestandsschutz für bestehende Versicherungen
Bei privat abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen gilt ein Bestandsschutz für die Versicherten. Das bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen die einmal vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einseitig zu Ungunsten des/der Versicherten ändern kann.
Unseres Erachtens gibt es keine sachliche Begründung dafür, den Versicherten bei Zusatzversorgungskassen nicht die gleiche Rechtssicherheit zuzugestehen.
Wir fordern für die Altersversorgung bei Zusatzversorgungskassen die bei Eintritt in die Pflichtversicherung geltenden Versicherungsbedingungen bis zum Erlöschen der Leistung gelten zu lassen.
B: Erforderliche gesetzliche Regelungen bzw. Gesetzesänderungen.
6. Öffentliche und demokratische Kontrolle der Zusatzversorgungskassen
Bislang sind die Versicherten der Zusatzversorgungskassen, d.h. Arbeitnehmer und Rentner, nicht an der Verwaltung des aufgelaufenen Vermögens der Zusatzversorgungskassen beteiligt.
Da die Beiträge an diese Kassen jedoch als Leistungen aus den Einkommen der Arbeitnehmer anzusehen sind, fordern wir eine Beteiligung der Versicherten im Rahmen einer demokratisch gewählten Vertreterversammlung.
7. Streichung des § 18 BetrAVG
Der § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthält verschiedene Regelungen, nach denen die Beschäftigten und Rentner des öffentlichen Dienstes schlechter gestellt werden als Betriebsrentenberechtigte der privaten Wirtschaft.
Mit diesen Benachteiligungen muss Schluss sein, denn sie entbehren jeglicher sachgerechter Grundlage.
Wir fordern daher die Streichung des § 18 BetrAVG.
8. Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag nur auf den Ertragsanteil der Rente berechnen
Die Erhebung des vollen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Zusatzversorgungsrente ist sozial ungerecht, weil auch Beiträge auf reine Rückzahlungsanteile aus einem Versicherungsverhältnis erhoben werden. Schließlich werden auch Abhebungen von einem Bankkonto nicht mit Beiträgen belastet.
Wir fordern daher, dass sich die Beitragspflicht bei den Renten, wie bereits bei der Besteuerung, auf den Ertragsanteil der Renten beschränkt.