Änderung 2001

Das Jahr 2001 ist ein Übergangsjahr zwischen dem System der Gesamtversorgung und dem der Betriebsrente. Möglicherweise existiert für dieses Jahr nicht einmal eine Rechtsgrundlage für die Rentenzahlung. Dennoch wurde die Rente in 2001 weiter nach dem System der Gesamtversorgung gezahlt, aber mit einer Ausnahme: Es wurde keine Dynamisierung vorgenommen, und es wurden auch weitere Gerichtsurteile gefällt bzw. umgesetzt. Hiermit befassen sich die folgenden Absätze.

Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom August 1999 (s. Webseite Gerichtsurteile bis 2000) hat die VBL die Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten verbessert, leider aber mit der 37. Satzungsänderung mit einigen Tricks ihre Finanzen auf Kosten der Rentenempfänger saniert.

Zunächst wurden die Beschäftigten mit 1,25% an den VBL-Beiträgen beteiligt. Dabei wurde vergessen, daß die VBL-Zusatzversorgung ein Werbeargument der öffentlichen Arbeitgeber war und diese und nicht die Arbeitnehmer für die Finanzierung der VBL sorgen müssen. Außerdem beteiligen sich die Angestellten bereits im Gegensatz zu den Beamten zur Hälfte an den Beiträgen der gesetzlichen Renten (z.B. BfA). Die VBL zieht nun den Rentnern die 1,25% vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt ab. Der Abzug hat die paradoxe Folge, daß die Entrichtung eines Beitrags zur VBL zu einer verminderten Rentenzahlung führt.

Mit dem Argument der Beteiligung der Beamten an ihrer Pension wurde schon vor Jahren deren Anpassung um 0,2 Prozentpunkte gekürzt, was sich in gleicher Weise auf das gesamtversorgungsfähige Entgelt der Rentner auswirkt. Der neuerliche Abzug von 1,25% ist nach Kranken- und Pflegeversicherung die 3. Doppelbelastung der Rentner.

Seit Jahrzehnten bezahlen die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Steuern auf die Arbeitgeberbeiträge zur VBL (pauschal 20% nach einem Freibetrag von DM 175,00), ohne daß diese Steuern bei der Rente berücksichtigt wurden. Mit der 37. Satzungsänderung zieht die VBL diese Steuern plötzlich vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt ab und reduziert damit die Rente.

Beide Abzüge werden durch eine Ausgleichszulage überdeckt, welche die Zahlungen konstant hält und bei künftigen Anpassungen abgearbeitet wird.

Ein dritter Abzug wird mit dem Weihnachtsgeld begründet, für das den Beamten seit 1994 keine Anpassung gewährt wird. Jetzt (2001) wird auf einmal der jährliche Anpassungssatz (Beamte 1,8%) für die Angestellten mit obiger Begründung auf 1,67% gekürzt.

Verhinderte Rentenanpassung zum 01.01.2002: Der Verwaltungsrat der VBL hat am 20.12.2001 die 40. Änderung der VBL-Satzung (VBLS) beschlossen, die vom Bundesfinanzministerium genehmigt und im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 03.01.2002 veröffentlicht wurde. Darin wurde u.a. der § 56 "Anpassung" mit Wirkung vom 01.12.2001 ersatzlos gestrichen. So schnell kann die VBL sein, wenn es darum geht, Geld zu sparen und die Rentner zu benachteiligen. Denn die Beamtenbesoldung und die Pensionen wurden zum 01.01.2002 um 2,2% erhöht, und diese 2,2% hätten sonst bei der VBL-Rente berücksichtigt werden müssen.