Ordentliche Gerichte

Hier werden nur Entscheidungen der Bundesgerichte kommentiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) bejahte im Jahr 1988 die Zulässigkeit der neuen (1985) Rentenberechnung. Die Urteilsbegründung wurde z. T. wörtlich aus dem Spruch des Oberschiedsgerichts von 1987 übernommen (siehe Entscheidungen der Schiedsgerichte). Zusätzliche Argumente in der Urteilsbegründung: Der Gruppenversicherungsvertrag bietet keinen Vertrags- und Vertrauensschutz für die Versicherten. Diese sind nur Bezugsberechtigte zum versicherten Risiko. Die Leistungsansprüche sind rückwirkend einschränkbar.

Die Beschwerde hiergegen wurde am 06.09.1991 vom Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommen. Begründung: Die Überversorgung sei durch Gutachter der "Treuarbeit von 1973" und durch Angaben der VBL nachgewiesen. Damit war der Rechtsweg gegen die wichtigsten Satzungsänderungen beendet.

Im März 1999 entschied der Bundesgerichtshof, daß Änderungen von bestehenden Verträgen zum Nachteil von Versicherten nicht zulässig sind. Änderungen sind nur zulässig für Neuverträge ab der Änderung. Unverständlicherweise wurden von VBL aus dieser Entscheidung keine Konsequenzen gezogen.

Inzwischen wurden weitere Klagen gegen Teile der VBL-Satzung erfolgreich beendet. Bei Teilzeitbeschäftigten wurde bisher das Entgelt auf Vollzeitbeschäftigung hochgerechnet, dann die Abzüge bei der hohen Progression vorgenommen und das Nettoentgelt wieder auf die Teilzeitstundenzahl heruntergerechnet, natürlich mit verheerendem Ergebnis für die Betroffenen. Hier entschied das Bundesverfassungsgericht im August 1999, daß die Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten nicht niedriger sein darf als die von Vollzeitbeschäftigten mit gleichem Arbeitsentgelt.

Im März 2000 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die derzeitige Berechnungsmethode der VBL zwar noch bis Ende 2000 annehmbar ist, für danach jedoch Auflagen erteilt. Vordienstzeiten, d.h. Sozialversicherungspflichtige Zeiten, die den VBL-Beitragszeiten vorangehen, wurden bisher nur zur Hälfte auf die Gesamtversorgung angerechnet. Ein aus dieser Zeit resultierender Anteil der gesetzlichen Rente wurde jedoch voll von der von der Gesamtversorgung abgezogen. Diese Regel muß geändert werden. Außerdem muß die Mindestversorgungsrente den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt werden. Für Januar 2001 wurde eine für jedermann verständliche Formulierung der VBL-Satzung gefordert.