Beitragsänderungen bei Sozialversicherung

Für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen sind die Beiträge vom Einkommen abhängig.

Ab 01.01.2004 zahlt der VBL-Rentner für die Krankenversicherung den vollen Beitragssatz (kassenabhängig) von der Zusatzversorgungsrente (vorher nur den halben). Ab 01.04.2004 muß der Rentner auch für die Pflegeversicherung den vollen Beitragssatz von 1,7% von der gesetzlichen Rente zahlen (vorher nur 0,85%), nachdem vorher der volle Beitragssatz nur von der Zusatzversorgungsrente gefordert wurde.

Ab 01.01.2005 erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung für Personen ohne Kinder um 0,25% auf 1,95%. Für Personen mit Kindern bleibt er bei 1,7%.

(2008) ASb 01.07.2008 steigt er mit Kindern auf 1,95%, ohne Kinder auf 2,2%.

Ab 01.07.2005 wurde eine weitere Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags beschlossen. Sie beträgt praktisch 0,45%-Punkte auf die BfA-Rente, die vom Arbeitnehmer/Rentner allein zu tragen sind.

Die Begründung hierfür ist etwas kompliziert: Die Krankenkassen senken zunächst Ihren Beitrag um 0,9%-Punkte (je 0,45 für die Arbeitnehmer/Rentner und 0,45 für die Arbeitgeber). Im Gegenzug werden Beiträge von 0,4%-Punkten für Zahnersatz und von 0,5%-Punkten für Krankengeld erhoben, beide vom Arbeitnehmer/Rentner allein zu tragen. Zusammengefasst zahlen Arbeitnehmer/Rentner 0,45%-Punkte mehr und Arbeitgeber 0,45%-Punkte weniger.

Auf die VBL-Rente zahlen Rentner ohnehin den vollen Krankenversicherungsbeitrag, es dürfte sich daher keine Auswirkung ergeben.

(2008) Ab 01.07.2008 wird ein Gesundheitsfond mit einem einheitlichen Beitrag für alle Zahler in Höhe von 15,5% eingeführt.

Kommentare

Die Belastungen der Rentner durch Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen, zu zahlen von den "Nettorenten", haben inzwischen eine derartige Höhe erreicht, daß sich unser Pressewart hierzu einige grundsätzliche, unkonventionelle Gedanken gemacht hat. Sie erstrecken sich wegen der Zusammenhänge sowohl auf die VBL- als auch (etwas außerhalb der VSZ-Satzung) auf die BfA-Rente.

1. Beiträge von der VBL-Rente. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Rentenbesteuerung folgend hat der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besteuerung explizit den Ertragsanteil und den Rückzahlungsanteil unterschieden und festgelegt. Der Rückzahlungsanteil ist, wie der Name schon sagt, kein Einkommen, sondern eine Rückzahlung aus einem vorhandenen, bei der VBL verbuchten Vermögen. Da die Sozialversicherungsbeiträge nur vom Einkommen, nicht aber vom Vermögen erhoben werden, sollten Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen nur vom Ertragsanteil der VBL-Rente erhoben werden.

2. Beiträge von der gesetzlichen Rente. Bei der BfA-Rente hat der Gesetzgeber nicht so explizit zwischen Ertragsanteil und Rückzahlungsanteil unterschieden, wohl aber zwischen Rentenbeiträgen, für die keine Steuern (und Sozialversicherungsbeiträge) entrichtet wurden (Arbeitgeberbeiträge), und solchen, für die bereits Steuern (und Sozialversicherungsbeiträge) gezahlt wurden (Arbeitnehmerbeiträge). Die erneute Besteuerung des Arbeitnehmerbeitraganteils hat das Bundesverfassungsgericht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und aus Gründen des Eigentumsschutzes explizit abgelehnt. Bei analoger Anwendung auf die Sozialversicherungen bedeutet dies, daß von den gegenwärtigen BfA-Renten nur für eine Hälfte Beiträge zu den Sozialversicherungen gefordert werden dürfen.

3. Beiträge für Krankengeld. Die ab 01.07.2005 vorgesehene Erhebung eines Rentnerbeitrags für das Krankengeld kann so nicht hingenommen werden. Rentner können keinen Anspruch auf Krankengeld erheben, und so brauchen sie sich auch nicht dafür zu versichern. Aktive Versicherte, die keinen Krankengeldanspruch haben, zahlten schon immer den (meistens um 1%-Punkt) reduzierten Beitrag zur Krankenversicherung. Die Erhebung eines Beitragsanteils für Krankengeld verstößt bei Rentnern gegen den Gleichheitsgrundsatz.

4. (2008) Der Gesundheitsfond wird entgegen der Auffassung aller Experten und aller Beteiligten (ca 70 Mio. Personen) eingeführt. Das Demokratieverständnis bleibt auf der Strecke.