Kürzere Gesamtversorgungsfähige Zeit, früherer Rentenbeginn

Versicherte, deren gesamtversorgungsfähige Zeit weniger als 35 Jahre beträgt und die vor 1992 in Rente gegangen sind (§ 98 der VBLS, Abs 4), erhalten für die ersten 10 Jahre ihrer gv Zeit 45%, für die nächsten 15 Jahre je 2,35% und für die letzten 10 Jahre (soweit jeweils erreicht) je 1,15% (zusammen maximal 91,75%) des fiktiven Arbeitsentgelts (siehe Maximalrente) als Gesamtversorgung.

Ab 1992 wird die maximale gv Zeit erst nach 40 Umlagejahren erreicht, und die Berechnung ändert sich (§ 41, Abs 2b). Die Gesamtversorgung ergibt sich aus 2,294% pro Jahr gv Zeit vom fiktiven Nettoarbeitsentgelt, für maximal 40 Jahre (91,75%).

In beiden Fällen gibt es jedoch einige Nebenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um die so errechnete Gesamtversorgung zu erhalten. Es würde zu weit führen, sie an dieser Stelle zu beschreiben. Die VBL hat hierfür das Merkblatt 1 der Versorgungsrente herausgegeben. Auf zwei der Sonderfälle wird auf den folgenden beiden Webseiten hingewiesen.

Von der kürzeren gv Zeit ist ein früherer Rentenbeginn zu unterscheiden. Wird die Rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem festgelegten (z. B. früher als bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) in Anspruch genommen, so wird die VBL-Rente um 0,3% pro Monat der vorzeitigen Verrentung, maximal um 10%, gekürzt.