Zweck der VBL
Politik des öffentlichen Arbeitgebers für seine Beamten war und ist es, qualifizierte Mitarbeiter anzuziehen, sie aus Sparsamkeitsgründen jedoch relativ niedrig zu bezahlen. Dies ist nur möglich über Zusatzleistungen. Der Staat gewährt seinen Beamten materielle Vergünstigungen wie beispielsweise Beihilfen im Krankheitsfall und eine Pension zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards im Alter.
Da nicht alle Mitarbeiter hoheitsrechtliche Aufgaben oder gewisse Eingangsvoraussetzungen erfüllen, stellt der Staat auch Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis ein, und zwar mit derzeit zunehmend steigender Tendenz. Um auch diese Positionen bei nicht erheblich höherer Vergütung attraktiv zu machen, hat er für diesen Personenkreis vor allem eine den Beamten entsprechende Altersversorgung eingeführt und damit auch die Verpflichtung zu ihrer Finanzierung übernommen.
Die Rentner des öffentlichen Dienstes erhalten wie alle Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente. Die Verpflichtung des Staates erstreckt sich daher nur auf eine zusätzliche Versorgung. Ähnlich wie bei den in der Industrie üblichen Betriebsrenten bedient sich der Staat zur Zahlung der Zusatzversorgung einer besonderen Institution, in diesem Falle der VBL. Es ist selbstverständlich, daß er die VBL auch mit ausreichenden Finanzmitteln ausstatten muß.
Es ist ein Paradoxon, daß für die Finanzierung der VBL auch die Angestellten des öffentlichen Dienstes herangezogen werden, und zwar mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaften.
Die Zahlung der Zusatzrente ist in der VBL-Satzung geregelt. Sie enthält alle Bestimmungen, die für die Gewährung der Zusatzrente sowie für ihre Höhe von Bedeutung sind. Die Satzung ist sehr kompliziert.
Ab 01.01.2002 ist die Zusatzversorgung in eine Betriebsrente überführt worden.