(2013) Prozesskostenhilfe
Prozesse müssen in den unteren beiden Instanzen normalerweise bei guten Erfolgsaussichten von den Mitgliedern auf eigene Kosten geführt werden. Bei weniger guten Erfolgsaussichten ist die Prozessführung nur bei Vorliegen eine Rechtsschutzversicherung zu empfehlen.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe haben wir die Möglichkeit, für die 3. Instanz (meist BGH oder BVerfG) dem Mitglied einen Zuschuss zu leisten. Voraussetzung ist ein Vorschlag durch unseren Anwalt, das Vorliegen eines noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalts und die Bereitschaft zu einer angemessenen Selbstbeteiligung. Die Klärung des Sachverhalts muss im Interesse des VSZ liegen, und die Genehmigung unseres Vorstands muss im Einzelfall eingeholt werden. Ebenso wird bei der Vorlage beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) verfahren.
Diese Prozesskosten sind meistens sehr teuer und ein wesentlicher Teil der Belastung unseres Etats. Die Kosten werden bei uns durch die Beiträge der Mitglieder abgedeckt. Für seine Entscheidung muss der Vorstand daher strenge Maßstäbe anlegen und hat hierfür eine besondere Richtlinie erarbeitet.