(2015) Vorgaben des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007

Der Bundesgerichtshof hat am 14.11.2007 der Klage gegen die VBL bezüglich des Punkterentensystems für rentenferne Jahrgänge stattgegeben. Der Grund hierfür lag darin, dass Personen mit langer Ausbildung (z. B. Akademiker, Meister etc.) sowie mit VBL-unabhängiger Berufstätigkeit vor Aufnahme in die VBL (z. B. Zeitsoldaten etc.) nicht in der Lage waren, die VBL-Höchstrente zu erreichen. Bei einer jährlichen Anerkennung von 2,25% sind nämlich 44,44 Beitragsjahre bei der VBL zum Erreichen der Höchstrente notwendig. Um sie bei Vollendung des 65sten Lebensjahres zu erreichen, müsste man daher bereits ab dem 20,55sten Lebensjahr VBL-Beiträge entrichtet haben.

Geht man nun davon aus, dass die Regelung vor 2002 mit 2,5% pro Jahr anstelle von 2,25% akzeptabel war, so müssten die oben genannten Beschäftigten mit 25 Lebensjahren in die VBL eingetreten sein, wenn sie die Höchstrente mit 65 Jahren erreichen wollen. Auch dieses Eintrittsalter ist für die oben genannte Personengruppe problematisch.

Die einfachste Lösung für die Vorgaben des BGH wäre die generelle Beibehaltung der jährlichen Anerkennung von 2,5%.

Die Mindestlösung nach BGH für den oben genannten Personenkreis ist ein Zuschlag    0,25% · a ÷ 4,44   zur Zusatzversorgung, wobei a das Eintrittsalter in Zahl der Jahre oberhalb von 20,55 ist. Dann erhält jemand mit 20,55 Jahren Eintrittsalter ohnehin die Maximalrente und keinen Zuschlag, und jemand mit 25 Jahren Eintrittsalter einen Zuschlag von 0,25%-Punkten über die ganze Arbeitszeit, also insgesamt 2,5% jährlich und somit auch die Maximalrente. Man erkennt, dass die Mindestlösung kompliziert ist. Man kann aber relativ leicht feststellen, ob der tatsächlich gewährte Zuschlag den Vorgaben des BGH entspricht.