Thema: klage egmr wegen vbl-rentenumstellung 2001/2002
koroth
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die Rechtsanwaltskanzlei hat laut deren Auskunft im Herbst 2010 mehrere
Klagen wegen der Startgutschrift anl. der Umstellung des Zusatzversorgungs-
rechts in 2001/2002 beim EGMR eingereicht.
Kann jemand darüber Auskunft gegen, wie das Verfahren ausgegangen ist
bzw. ob noch keine Entscheidung erfolgt ist.
Liebe Grüße
Konrad
Momo
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"In Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention hat der EuHGMR entschieden, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Der Gerichtshof ist aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren."
Frilo
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wann wurde dieses Urteil verkündet und sind noch weitere Verfahren anhängig. Karlsruhe und Berlin haben ja zwischzeitlich positiv entschieden. München soll lt. Gerücht evtl. ebenfalls positiv entscheiden.
MfG frilo
Momo
... hat 9 Beiträge verfasst.
Es gibt bereits für die rentenfernen Kläger positiv per Urteil entschiedene "Zuschlags-"Verfahren des Landgerichts München vom März 2015, die sich im Tenor den Argumenten des OLG Karlsruhe vom 18.12.2014 (Az. 12 U 104/14) anschließen.
Frilo
... hat 4 Beiträge verfasst.
noch eine Zusatzfrage: Handelte es sich bei diesen abgelehnten Beschwerden nur um die generelle Änderung der VBL Satzung oder schon um den 7,5 % Abzug der VBL, der bei den o.a. Gerichten positiv für die Kläger entschieden wurde.
MfG frilo
Momo
... hat 9 Beiträge verfasst.
Bzgl. der Zuschlagsklagen ist man jetzt seit 09.03.2016 in der 3. zvilen Instanz BGH (IV ZR 9/15).
Ergänzungen vom 03.08.2016:
Alle mir bisher bekannten EuGHMR – Beschwerden sind bei Durchschnittsverdienern, Höherverdienern, Hochverdienern daran gescheitert, dass der EuGHMR jeweils keinen substantiierten erheblichen Nachteil bzgl. der Menschenrechtskonvention feststellen konnte und damit die EuGHMR – Beschwerden jeweils nach Artikel 35 Abs. 3b für unzulässig erklärt werden konnten.
Es bietet sich ein sarkastisches Resume: Es mag sein, dass sich Kläger bzgl. ihrer Startgutschriften ungerecht behandelt und benachteiligt fühlen. Dennoch bildeten diese Benachteiligungen der bisherigen Kläger KEINEN erheblichen Nachteil im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention.
Artikel 35 Absatz 3 EMRK bestimmt: "Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, [...]
b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist."
Mit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 14 zur EMRK im Juni 2010 wurde die Zulassung von Beschwerden noch weiter beschränkt, indem bei Fehlen eines "erheblichen Nachteils" die Beschwerde für unzulässig erklärt wird. Dabei werden die finanziellen Auswirkungen, aber auch sonstige negative Auswirkungen in den Blick genommen. Diskriminierungen dürften aufgrund der Würdeverletzung in der Regel einen wesentlichen Nachteil in diesem Sinne darstellen.
Artikel 35 Absatz 2 EMRK bestimmt: "Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die [...]
b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält."
Nach Peters/Altwicker (dort RdNr 22/23)
https://ius.unibas.ch/uploads/publics/41249/20140710154438_53be98c67a7a1.pdf
Der Beschwerdeführer muss einen erheblichen Nachteil erlitten haben. Die Konvention drückt dies umgekehrt aus: Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen erheblichen Nachteil erlitten hat, Art. 35 Abs. 3 lit. b) EMRK. Dieser Unzulässigkeitsgrund wurde mit dem 14. Protokoll (in Kraft seit dem 1.6.2010) eingeführt, um Beschwerden schneller abweisen zu können und so die Überlastung des Gerichtshofs abzumildern. Damit wird dem Gerichtshof die Kompetenz gegeben, „schwere“ von „weniger schweren“ Menschenrechtsverletzungen zu unterscheiden. Diese Möglichkeit entspricht eher der Vorstellung, dass der EGMR nicht unbedingt in jedem einzelnen Fall Hilfe gewähren muss, sondern in der Art eines „Verfassungsgerichts“ allgemein für die Aufrechterhaltung und Anhebung eines menschenrechtlichen Schutzniveaus zuständig sein soll. Wann ein erheblicher Nachteil vorliegt, muss ausgehend vom Einzelfall (v.a. der persönlichen Situation des Beschwerdeführers) ermittelt werden. Dabei spielen die subjektive Wahrnehmung des Nachteils durch den Beschwerdeführer sowie objektive Kriterien eine Rolle. Die Höhe eines erlittenen finanziellen Schadens ist oft relevant, aber nicht ausschlaggebend, wenn die Beschwerde menschenrechtliche Grundsatzfragen berührt. Beispielsweise warf ein Beschwerdeführer in einem Rechtsstreit um einen Kauf, in dem es um ca. 30.000 Euro ging, den tschechischen Gerichten Willkür vor. Das tschechische Verfassungsgericht holte von den Fachgerichten Stellungnahmen ein, gab dem Beschwerdeführer aber keine Gelegenheit zur Äußerung dazu. In Bezug auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK sah der EGMR hier keinen erheblichen Nachteil und erklärte die Beschwerde, da auch die Sicherheitsklauseln kein Eintreten erforderten, für unzulässig.
Der im Peters Beitrag erwähnte EuGHMR – Fall 45867/07 wurde trotz eigentlich geringem Schaden für zulässig erklärt. Das lag aber wohl daran, dass die italienische Gerichtsbarkeit nicht ordentlich und zügig arbeitete.
Also:
Es kommt also jeweils auf eine genaue Einzelfall-Prüfung in Bezug auf das Erkennen eines erheblichen Nachteils an.
Weitere rentenferne und auch rentennahe EuGHMR – Beschwerden dürften somit m.E. nach Artikel 35 Abs. 2 und 3 EMRK kaum Aussicht auf Erfolg haben.