Schiedsgerichte

Die 1. Kammer des VBL- Schiedsgerichts hat die Neuberechnung der Renten für unwirksam erklärt. Die VBL habe ein privatrechtliches, individuelles Vertragsverhältnis mit dem Arbeitnehmer oder Rentenempfänger als Versicherungsnehmer. Sie ist an vertragliche Abmachungen gebunden. Änderungen sind nur mit individueller Zustimmung des Versicherten möglich. Der Versicherungsnehmer muß nicht mit einem Systemwechsel rechnen. Auch ein Abzug der Krankenversicherungsbeiträge und ein fiktiver Steuerabzug sind untragbar. Eine Überversicherung des Rentners liegt nicht schon dann vor, wenn aktive Arbeitnehmer vor ihrem Ausscheiden derart mit Steuern und Abgaben belastet werden, daß die Versorgung das letzte Nettogehalt übersteigt.

Diese Argumente sind einleuchtend und entsprechen dem gesunden Menschenverstand. Eine private Rentenanstalt muß ihre Rentenzahlungen danach gestalten.

Die 2. Kammer hat die Klagen abgewiesen mit der Begründung, daß die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VBL" Änderungen auch bestehender Leistungen nach Vorberatung mit den Tarifpartnern gestatten.

Bei einer privaten Rentenanstalt wären solche Bedingungen für unwirksam erklärt worden. Sie begünstigen den Mißbrauch.

Bei Berufung hat das Oberschiedsgericht die Neuberechnung der Renten für zulässig erklärt. Die Urteilsbegründung stützt sich auf Gutachten der "Treuarbeit von 1973" und der "Sachverständigenkommission Alterssicherung" sowie auf Ermittlungen der VBL zum Vergleich mit den aktiven Arbeitnehmern und bejaht danach das Vorhandensein einer Überversorgung der Rentner. Wichtigste Begründungen: Das Versicherungsverhältnis, später Kollektivversicherungsverhältnis, besteht zwischen Arbeitgeber und VBL und unterliegt nur einer gerichtlichen Billigkeits- und Inhaltskontrolle gegen Willkür des Versicherers. Der Änderungsvorbehalt in den Versicherungsbedingungen erlaubt Leistungsänderungen auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers. Die Verminderung des Rentnereinkommens durch ihre Heranziehung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist von den Tarifpartnern gewollt und noch angemessen, die Zahlung von Einkommensteuer auf den Ertragsanteil der Rente ist keine unbillige Härte. Härteklauseln und Ausgleichsbeträge überbrücken eine Übergangszeit. Die Höhe der bisherigen Zahlungen gefährden die Funktionsfähigkeit der VBL.

Diese Entscheidung ist rechtsgültig, aber nicht akzeptabel:

Die jetzige Höhe der Krankenkassenbeiträge und eventuell über den Ertragsanteil hinausgehende Besteuerung höhlen die Argumentation mit der Überversorgung weiter aus.