Entwicklungen in der Rechtssprechung

  • Landgericht Berlin vom 22. Januar 2014 (23 O 144/13):

          „… erweist sich auch die Satzungsneuregelung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG als unwirksam.“

  • Landgericht Berlin vom 11. Februar 2014 (7 O 149/13):
  • „(…) neu gefasste Regelung (…) ist (…) nicht geeignet, die Gründe zu beseitigen, derentwegen die ursprüngliche Fassung der Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte unwirksam war.“
  • Anders Landgericht Karlsruhe vom 28. Februar 2014 (6 O 145/13):

„Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 von einem Gleichheitsverstoß durch die Berechnung der Startgutschrift (…) auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen (…) beseitigt.“

(2. Leitsatz des Urteils)

  • Dagegen urteilt wiederum das Landgericht Berlin vom 27. März 2014 (7 O 208/13) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe:
  • „Die (…) neu berechneten Startgutschriften sind unverbindlich. Die Gründe, derentwegen die erste Fassung der Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte unwirksam war, sind durch die Neuregelung nicht beseitigt.“ (2. Leitsatz des Urteils)
  • Danach erstmals Oberlandesgericht Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 (12 U 104/14) :

„Die (…) Startgutschriften sind auch nach der Überprüfung nach den Regeln der 17. Änderung der VBL-Satzung nicht verbindlich. Das mit der Änderung eingeführte Vergleichsmodell beseitigt die vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung von Versicherten mit berufsnotwendig langen Ausbildungszeiten nicht.“ (1. Leitsatz des Urteils)

Fazit:

  • Es existiert eine uneinheitliche Rechtsprechung
  • Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof ist erforderlich
  • Nachdem Landgericht Berlin können Versicherte jetzt auch an ihrem Wohnsitz klagen und müssen nicht mehr zwingend zum LG Karlsruhe.

 

Neues Urteil LG Berlin fehlt noch