Mit den folgenden Forderungen lassen sich ausstehende Rechtsfragen lösen und eine große Anzahl von Renten gerechterweise verbessern, und zwar unter Beibehaltung des Punktesystems und ohne Rückgriff auf das Gesamtversorgungssystem.
1. Dynamisierung
Derzeit werden alle Zusatzrenten im öffentlichen Dienst konstant mit 1% pro Jahr angepasst. Die Startgutschriften werden gar nicht angepasst. Diese Anpassung führt bei Zunahme der Inflation zu einer rapiden Entwertung der Zusatzrenten und zu einer Abkopplung der Renten von den Beamtenpensionen sowie von der Bezahlung der noch aktiv Tätigen. Die Dynamisierung muss entsprechend angekoppelt werden.
2. Maximalrente
Alle Rentner müssen gleich behandelt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Entscheidungen vom 14.11.2007 und vom 09.03.2016 gefordert, dass auch Personen mit späterem Einstieg in eine VBL-pflichtige Tätigkeit die Chance haben müssen, die Maximalrente zu erreichen. Das gilt unter anderem für Akademiker, Meister und Zeitsoldaten. Bei Anrechnung von derzeit 2,25% für jedes Beitragsjahr wird die Maximalrente erst nach 45 Beitragsjahren erreicht. Die Beschäftigten müssten Ihre Arbeit bereits mit etwa 20 Lebensjahren begonnen haben um mit 65 Lebensjahren die Maximalrente zu erreichen, was bei längeren Ausbildungszeiten unmöglich ist.
Bis 2002 lag der früheste Termin für die Arbeitsaufnahme bei 25 Lebensjahren. Dieser Termin war allgemein anerkannt. Die Anrechnung von 2,5% pro Beitragsjahr stellt daher die niedrigste Anrechnung im Sinne der BGH-Urteile dar und muss wieder eingeführt werden.
Im Zuge einer Gleichbehandlung sind dann auch bei allen anderen Rentnern bis 2,5% pro Beitragsjahr für die Rentenberechnung anzuerkennen.
3. Tätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus anrechnen
Alle Versicherungen, auch die gesetzliche Rentenversicherung, erhöhen in diesem Fall den Rentenbetrag, weil durch den späteren Rentenbeginn bei der Zahlung gespart wird: Die Beitragszahlung wird verlängert, und die Rentenzahlung wird verkürzt. Die gesetzliche Versicherung erhöht dafür die Rente um 0,5% pro Monat. Die VBL honoriert die längere Arbeitszeit bislang nicht.
Insbesondere als Anreiz zur Vermeidung der Altersarmut und zur Stabilisierung sollte auch die VBL die Zusatzrente gerechterweise bei Rentenbeginn später als mit 65 Lebensjahren ebenfalls um 0,5% pro Monat erhöhen.
4. Auffangrente
Bei der Umstellung am 01.01.2002 wurden alleinstehende Rentenferne doppelt gebeutelt: Anstelle des (hohen) Endgehalts gehen nun nur die niedrigen Tabellenwerte der Endfaktoren in die Rente ein. Es gilt daher als Auffangrente diejenige Rente zu ermitteln, die sich ergibt, wenn die Regeln der "Betriebsrente" vom Beginn der Beschäftigung an berücksichtigt werden. Die Werte würden der früheren Mindestversorgungsrente entsprechen.
5. Keine Haftungsänderungen
Künftig sollen Arbeitgeber bei Betriebsrenten nur für die geleisteten und zu leistenden Beitragsanteile in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, welche Rentenhöhe dadurch erreicht wird. Kleinere Arbeitgeber sollen so vor finanziellen Schwierigkeiten wegen ihrer Rentenzusagen geschützt werden. Diese Regelung verschiebt praktisch eine Haftung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer.
Dies kann nach Auffassung des VSZ nicht für öffentliche Arbeitgeber gelten, weil diese - wie bei Beamtenpensionen - durch Altersrenten nicht in finanzielle Schwierigkeiten gebracht werden können. Außerdem haben sie gerade in letzter Zeit erhebliche VBL-Mittel zurückgezahlt bekommen, weil die Umlagen den kalkulierten Bedarf überstiegen. Im Gegenzug müssen dann die öffentlichen Arbeitgeber bei gestiegenem Bedarf der VBL zusätzliche Umlagen zahlen. Das Risiko muss bei den öffentlichen Arbeitgebern verbleiben.
6. Keine Benachteiligung von Frauen
Die Satzung für die Betriebsrente unterscheidet nicht zwischen Männern und Frauen. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Selbst bei gleichwertigen Beschäftigungen sind die Gehälter von Frauen und damit auch ihre Renten - oft unbegründet - niedriger als bei Männern. Die Hauptnachteile beruhen auf den statistisch gesehen zahlreicheren Beschäftigungswechseln, den vielen Unterbrechungen und Ausfallzeiten für Kindererziehung, den Teilzeitbeschäftigungen, den eventuell früheren Verrentungen usw. Hierfür bietet die Betriebsrente keinen Ausgleich. Selbst die oben genannte Maximalrente kann mit 65 Lebensjahren kaum erreicht werden. Statistisch sind hiervon vorwiegend Frauen betroffen.
Es sind Maßnahmen zur Kompensation solcher Nachteile notwendig, wie beispielsweise Kinderbeträge entsprechend der gesetzlichen Rente, oder/und Ausfall- und Zurechnungszeiten, wie sie seinerzeit bei der Gesamtversorgungsrente existierten.