Das Gesamtversorgungssystem bis Ende 2001
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Der Sinn und Zweck des damaligen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems war die Absicherung eines bestimmten Versorgungsniveaus im Alter durch die VBL.
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Die Höhe der VBL- Rente war eine endgehaltsbezogene Gesamtversorgung:
Maximal 91,75 % des letzten Nettogehalts bei 40 Beschäftigungsjahren und Vollzeittätigkeit,
Maßgebend war das letzte Nettogehalt (berechnet aus den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn),
Für die Höhe der VBL-Rente kam es auch auf die Steuerklasse an:
Verheiratete mit Steuerklasse III erhielten eine höhere Versorgungsrente als Alleinstehende mit Steuerklasse I.
Die Systemumstellung zum 01.01.2002
Was geschah mit den bisher erworbenen Rentenanwartschaften?
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Es gibt eine Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten.
- Rentennah sind alle Arbeitnehmer (AN) bis Jahrgang 1946.
Die Anwartschaften werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt.
- Rentenfern sind Arbeitnehmer (AN) ab dem Jahrgang 1947.
Die wertmäßige Feststellung der Anwartschaft erfolgte und wird als so genannte Startgutschrift auf ein individuelles Versorgungskonto übertragen.
Kritik an der Systemumstellung
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Es erfolgte eine massive Absenkung des Versorgungsniveaus.
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Die Verfahren zur Errechnung der so genannten Startgutschrift gelten in Teilen als systemwidrig.
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Es erfolgt eine rein stichtagsbezogene Betrachtung auf den 31.12.2001.
Wer an diesem Tag zufällig ledig oder geschieden war, hat dadurch eine viel zu geringe Startgutschrift erhalten (Auch die spätere Wiederverheiratung kann daran nichts ändern!).
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Es erfolgt die Festschreibung der Startgutschrift auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001; es gibt keine nachträgliche Erhöhung!
Die jährlich fortschreitende Inflationrate bedingt dadurch eine laufende Entwertung der Startgutschrift.
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Der Erwerb der Vollrente erfolgt erst nach 44,44 Dienstjahren - statt nach bisher 40 Jahren.
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Es gibt keine hälftige Berücksichtigung von Ausbildungs- und Vordienstzeiten mehr.
Das Urteil des BGH vom 14.11.2007
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) am 14.11.2007 und die Folgen:
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Der Systemwechsel als solches ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Nicht aber alle Folgen für die Beschäftigten, die bereits vor dem Jahr 2002 im öffentlichen Dienst waren!
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Folgen des Urteils:
Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz).
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Die auf der Grundlage der unwirksamen VBL- Satzungsregelung berechneten Startgutschriften sind unverbindlich.
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Die unwirksame Satzungsbestimmung muss durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden.
Dreieinhalb (!) Jahre später am 30. Mai 2011:
• Neuregelung der vom BGH für unwirksam erklärten Bestimmung.
• Neuberechnung der Startgutschriften auf Grundlage der neuen Bestimmung.
• Nach wie vor ungeklärt blieb: Ist die Neuregelung wirksam oder bloß
Ersetzung einer rechtswidrigen Regelung durch eine andere rechtswidrige Regelung?
Alles wieder offen
- Eine Ungleichbehandlung für Rentenferne besteht weiterhin, auch nach neuem BGH-Urteil (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15).
- Keinerlei Berücksichtigung in dem Urteil finden aber Alleinstehende, insbesondere Frauen, Schwerbehinderte u.a.
- Für alle fehlt die Dynamisierung der Anwartschaft von 2001 bis zum jeweiligen Rentenbeginn
- und es fehlt der Schutz der Höhe nach durch die Mindestversorgungsrente nach altem Recht.
Niemand der zahlreichen Betroffenen, die 2007 und 2013 recht bekommen haben, wissen ob, wie oder wann sie eine gerecht berechnete monatliche Zusatzrente erhalten - wegen der Tarifautonomie.
„Der BGH hat zu meinem Leidwesen keine Frist gesetzt“, sagt Rechtsanwalt Mathies. „Es steht also zu befürchten, dass eine vernünftige Neuregelung wieder verschleppt wird.“
Inzwischen haben laut VBL 360.000 der ehemals rentenfernen Jahrgänge das Rentenalter erreicht. Viele erhalten somit Monat für Monat mutmaßlich eine zu geringe Zusatzrente. „Viele, die gerichtlich dagegen vorgegangen sind, sind inzwischen verstorben“, so Rechtsanwalt Mathies.
Ruhe wird es in Sachen Zusatzversorgung trotzdem erst einmal nicht geben. Es wird weiter geklagt, etliche Verfahren sind noch anhängig, die auch die anderen Punkte der Übergangsregelung kritisieren.
Betroffene können auf höhere Startgutschriften hoffen – nicht jedoch auf die Rückkehr zum alten Modell der Gesamtversorgung vor 2002. Dem hat der Bundesgerichtshof schon 2007 eine klare Absage erteilt.