Erstes positives Urteil für rentenferne Startgutschriftregelungen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat am 30.Juli 2019 in einem Berufungsverfahren (12 U 418/14) entschieden, dass auch für so genannte rentenferne Versicherte in begründeten Einzelfällen die Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (ÖD) gehalten sein kann, einen „Härtefall“ anzuerkennen.
„Sie darf sich nicht in vollem Umfang auf ihre eigene Satzung berufen, wenn gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" laut Paragraf 242 im Bürgerlichen Gesetzbuch verstoßen wird“, kommentiert der Kläger Dr. Friedmar Fischer, mit Werner Siepe gemeinsamer Autor der Dokumentation „80 Jahre Zusatzversorgung der VBL“ für den VSZ.
Die lange von der Steuerklasse III/0 geprägte Versicherungszeit des Klägers bis zur Systemumstellung 2001, der schicksalhafte Tod seiner ersten Ehefrau - verbunden mit der hohen Einbuße für den Kläger durch die steuerliche Zuordnung I/0 am Stichtag, die nicht durch andere Wirkungsmechanismen der Systemumstellung kompensiert wird - rechtfertigen die Annahme einer besonderen Härte im Einzelfall des Klägers.
Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) lässt das OLG Karlsruhe nicht zu.
„Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt mit dem aktuellen zweitinstanzlichen Urteil rechtskontinuierlich und folgerichtig seine bisherigen tatrichterlichen Einzelfallentscheidungen zu „Härtefällen“ für rentennahe Versicherte und für Bestandsrentner, das heißt für Personen, die am 31.12.2001 bereits in Rente waren, erstmals nun auch für rentenferne Versicherte konsequent fort“, so Fischer und verweist als profunder Kenner der Szene und Betreiber von „startgutschriften – arge.de“ für rechtliche Details wie Urteil, Erläuterung und Kommentar auf folgende Homepages.
http://www.startgutschriften-arge.de/11/Info_zu_OLG_KA_12_U_418_14_1.pdf