Ein interessiertes Berliner Mitglied fragt nach zur aktuellen VSZ-Info 2/2020 „Mit Interesse habe ich die VSZ-Information 2/2020 gelesen, und ich greife die nachfolgend aufgeführten Punkte unter dem Blickwinkel der rentenfernen Jahrgänge heraus. Ich will noch darauf hinweisen, dass bereits in der Vergangenheit diese Punkte im VSZ angesprochen wurden, aber bekanntermaßen kann sich durch Zeitablauf etwas ändern.
- Jährliche Dynamisierung der Startgutschrift bis zum Renteneintritt
An sich war eine jährliche Dynamisierung der Startgutschrift von einem Prozent mit der Einführung des Punktemodells zugesagt worden. Tatsächlich war die durchgeführte Dynamisierung entweder null Prozent oder sie lag erheblich unter einem Prozent.
Besteht eine realistische Möglichkeit und ggf. welche, hierzu eine Änderung zu erreichen? - Jährliche Dynamisierung der laufenden Renten bis 2025
Ist es realistisch, hierzu noch nachträglich eine Änderung zu erreichen, welche die Dynamisierung der Zusatzrente für diesen Zeitraum über ein Prozent ansteigen lässt? - Dynamisierung der Zusatzrente nach 2025
Ich habe die bisherigen Äußerungen insbesondere der Gewerkschaft so verstanden, dass man grundsätzlich keine Dynamisierung der Zusatzrenten über ein Prozent will (eine Begründung war z.B., dass dadurch langlebige Höherverdienende bevorzugt werden würden). Ferner ist davon auszugehen, dass auch das federführende Ministerium der Finanzen kein Interesse an einer Anpassung der Dynamisierung der Zusatzrente über ein Prozent hinaus besitzen dürfte.
Somit stellt sich die Frage, wie wir für unsere Interessen und Argumente welche Verbündeten gewinnen können, bevor die Dynamisierung wieder durch einseitigen Beschluss über Jahre festgezurrt wird. - Doppelverbeitragung der Zusatzrente mit KV-Beiträgen
Sehen Sie diesen Punkt auch so, dass hier keine Besserung zu erreichen ist?
Selbst der Kompromiss, dass von der Zusatzrente nur ein KV-Beitrag in Höhe des Arbeitnehmeranteils zu entrichten ist, führt zu einer Schlechterbehandlung der VBL-Rentner, weil deren Zusatzrenten auf einem bereits verbeitragten Einkommen während der Erwerbsphase beruhen. Ich will noch darauf hinweisen, dass man bei der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes dieses Problem erkannt hat und bei neuen Riesterrenten und auch Alt-Riesterrenten keine KV-Beiträge einzieht. An sich hat diese gesetzliche Regelung der Beibehaltung der Doppelverbeitragung bei den VBL-Renten zu einer Diskriminierung der VBL-Rentner geführt.