Lohnt sich der Beitrag für die gesetzliche Rente noch?

Bürger bekommen mehr als sie eingezahlt haben, wenn auch weniger für die Jüngeren

Wie rechnet sich die gesetzliche Rente überhaupt für jetzige und künftige Rentner? Lohnt es sich überhaupt noch in die gesetzliche Rente einzuzahlen oder bestünde – wie Manche ungerechtfertigt mutmaßen - sogar die Gefahr einer Minusrendite? Was ist unter einer Rendite der gesetzlichen Rente überhaupt zu verstehen?

Die Autoren Werner Siepe und Friedmar Fischer, den VSZ- Mitgliedern als Sachverständige für die VBL-Rente bestens bekannt, haben sich jüngst mit der gesetzlichen Rente befasst und beantworten Fragen, die aktuell jeden Rentner interessieren dürften.

Eine Rückschau

Was ist eigentlich eine Zusatzrente? Wer erhält eine solche so genannte Betriebsrente? Was ist im Laufe der Jahre mit dieser Altersvorsorge passiert?

Der Rechtsanwalt Bernhard Mathies, Vorsitzender des Vereins zur Sicherung der Zusatzversorgungsrente (VSZ), gibt in einem Interview Antworten auf die und viele weitere solcher Fragen

Zum Interview

 

Diskriminierung der VBL-Rentner

Ein interessiertes Berliner Mitglied fragt nach zur aktuellen VSZ-Info 2/2020 „Mit Interesse habe ich die VSZ-Information 2/2020 gelesen, und ich greife die nachfolgend aufgeführten Punkte unter dem Blickwinkel der rentenfernen Jahrgänge heraus. Ich will noch darauf hinweisen, dass bereits in der Vergangenheit diese Punkte im VSZ angesprochen wurden, aber bekanntermaßen kann sich durch Zeitablauf etwas ändern.

Falscher Eindruck einer einzelnen Rechnung

Zuschrift: Nochmals zum Freibetrag

"Ich habe mich heute auf Ihrer Web-Seite umgesehen", schrieb uns ein aktives VSZ-Mitglied aus Berlin, "und zum Punkt `Doppelverbeitragung` eine einzige Berechnung gefunden. Und die hat noch nicht einmal die doppelte Höhe des neuen Freibetrages erreicht. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, als ob für die VBL-Rentner - was den KV-Beitrag betrifft - alles in Ordnung ist"

Endlich kommt der Freibetrag

„Die VBL hat mittlerweile mit der Berücksichtigung des KV-Freibetrages bei den Betriebsrenten begonnen“, schreibt uns ein Berliner Mitglied. „Meine Ehefrau hat die entsprechende Mitteilung bereits erhalten, dass die neue Rentenhöhe ab Oktober 2020 gezahlt wird.

“Wir freuen uns als VSZ Berlin für unser Mitglied sowie seine Frau und hoffen für alle Betroffenen, dass die VBL – nun endlich! – zügig weiter an der Umsetzung des KV- Freibetrages arbeitet.

Zur Hintergrundinformation für alle schreibt unser Berliner Mitglied weiter: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat damals die Arbeitgeber in die Pflicht zur Zahlung der Betriebsrente genommen, falls die Pensionskasse insolvent wird. Jetzt hat man für die Arbeitgeber eine zusätzliche Versicherung eingerichtet, die den Arbeitgeber gegen dieses Risiko absichert.

Interessant ist, wie in diesem Zusammenhang die öffentlichen Arbeitgeberbei der VBL behandelt werden.

Ein Standpunkt: Vieles bleibt im Dunkeln

Zu dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe 6 O 85/19 vom 22.05.2020

Während rentenferne Betroffene an einer für sie „gerechten“ individuellen Lösung ihres rentenfernen Startgutschriftproblems interessiert sind, gehen Richter und Gerichte aus rechtsdogmatischer Sicht in ihren Urteilen ganz anders vor, indem sie versuchen - auf einer allgemeinen rechtlichen Ebene beginnend - juristische Verwerfungen von Zusatzversorgungsregelungen zu entdecken oder zu bewerten und erst dann auf den konkreten Klagefall anzuwenden.

Bei der Lektüre der rentenfernen Startgutschrift oder etwa aktuell bei der Lektüre des Urteils des Landgerichts Karlsruhe 6 O 85/19 vom 22.05.2020 bleibt vieles im Dunkeln:

Was besagt das Urteil für einzelne rentenferne Versicherte, die auch eine Startgutschrift mit oder ohne Zuschlag nach der tariflichen Regelung vom 08.06.2017 erhalten haben? Welche Einflussgrößen waren oder sind in der Startgutschrift maßgeblich, ob sich ein Zuschlag ergab oder auch nicht?

Kritik transparent machen und mit Fakten belegen

Ein engagierter Leser dieser VSZ- Homepage schreibt:

Volle Übereinstimmung, dass

  • die Gewerkschaften eine fragwürdige Betriebsrentenpolitik bzgl. des öD verfolgen
  • die Gewerkschaften in einem Interessenkonflikt (Höhe Lohnabschlüsse öD versus Höhe Betriebsrenten öD) stehen
  • die Gewerkschaften strukturelle Defizite bzgl. der Kompetenz in Sachen Betriebsrenten des öD haben.

Will man Alternativen zur bisherigen Vorgehensweise der Gewerkschaften und der öffentlichen Zusatzversorgungskassen andeuten, ist es meiner Ansicht nach ratsam, die bisherigen formalen und strukturellen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Gewerkschaften das Mitspracherecht entziehen?

VSZ-Mitglied hat eine entscheidende Frage und gute Ideen
 
Ein Mitglied des Berliner VSZ mailte uns zu dem Beitrag „Mythen, Medien, Mutationen“ auf dieser Homepage, in dem der VSZ-Vorsitzende Bernhard Mathies auf den gemeinsamen Brief von GEW und ver.di aus dem März 2019 geantwortet hat, einige Überlegungen.
 
Der aktive Berliner VSZ ́ler stellte eine grundsätzliche Frage und unterbreitet auch gleich Vorschläge zur Lösung:
 
„Es stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob der Gewerkschaft das Mitspracherecht zu den VBL-Renten entzogen werden könnte?“
Und weiter im O-Ton:
 
Begründungen hierzu ergeben sich wie folgt:

Ein Rechenbeispiel

Dieses Beispiel ist ein reines Rechenexempel der VBL für den beschlossenen Freibetrag, den sie immer noch nicht monatlich von der VBL-Rente abzieht und zu dem sie ihre Betriebsrentner noch nicht einmal informiert.Lesen Sie dazu auch die Meinung eines VSZ-Mitglieds - stellvertretend für Viele im VSZ - unter „Freibetrag höchst unbefriedigend“ auf der Startseite dieser Homepage.

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Freibetrag höchst unbefriedigend

Zum Sündenfall der so genannten Doppelverbeitragung und was ein neues Gesetz daraus gemacht hat

Mitglied D… des VSZ in Bayern schreibt uns aktuell zum Thema Freibetrag:

„Nachdem lange Zeit von einer Befreiung der Betriebsrenten des doppelten Beitrages die Rede war, kann ich die jetzt beschlossene Regelung als höchst unbefriedigend bezeichnen.“ Und weiter:

„Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass eine sofortige Umsetzung offenbar sehr schwierig ist, so dass die Betriebsrentner wohl noch lange nicht mit entsprechenden finanziellen Vorteilen rechnen können.

Allenfalls ist mit einer Rückerstattung der ab 1.1.20 niedrigeren Beitragsteile ab 2021 zu rechnen.“