Rentenbesteuerung

Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 sind gesetzliche Renten und Beamtenpensionen in gleicher Weise zu versteuern. Dabei wurde auch nach dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Eigentums und der dadurch resultierenden Vermeidung der Doppelbesteuerung festgestellt, daß für den Teil der Renten, für dessen Beiträge bereits Steuern entrichtet wurden, der Steueranspruch des Staates befriedigt ist.

Der Beschluß des BVerG wurde am 09.07.2004 mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) mit Wirkung vom 01.01.2005 umgesetzt in der Weise, daß bei laufenden gesetzlichen Renten die eine Hälfte zu versteuern ist, nicht jedoch die andere Hälfte. Bei dieser zweiten Hälfte wurden nämlich die Beiträge (unbeschadet der Geltendmachung bei Freibeträgen) aus versteuertem Einkommen bezahlt. Diese zweite Hälfte bleibt in der Höhe von 2005 für die Zukunft steuerfrei als Festbetrag bestehen, etwaige Rentenerhöhungen werden voll besteuert. Bei Neurenten werden die Beiträge der Arbeitsnehmer ab 2006 Zug um Zug steuerfrei gestellt, und dafür erhöht sich der zu versteuernde Anteil bis zum Jahr 2020 um jährlich 2%, dann bis 2040 um je 1%. Danach unterliegen gesetzliche Neurenten voll der Steuerpflicht.

Bei der VBL-Rente wurden alle Beitragsanteile entweder aus versteuertem Einkommen bezahlt oder es wurde eine gesonderte Steuer entrichtet, wenn auch teilweise nach Freibeträgen und/oder pauschaliert. Hier bleibt es bei der Besteuerung des Ertragsanteils, während der Rückzahlungsanteil unbesteuert bleibt. Der Ertragsanteil bleibt abhängig vom Renteneintrittsalter. Er fällt z. B. auf 22% beim Renteneintrittsalter von 60 Jahren und auf 18% bei 65 Jahren.

Da die Renten ohne Steuerabzug ausgezahlt werden, erfahren die Rentner die Höhe ihrer eventuellen zusätzlichen Belastung erst nach Eingang des Steuerbescheids für 2005, also etwa Mitte 2006.

Nähere Informationen können unter www.bundesfinanzministerium.de im Internet abgerufen werden, dort unter <Steuern>, <Aktuelle Gesetze>, <Gesetze und Verordnungen>, <Alterseinkünftegesetz>; PDF-Datei zum Download, 2.074 KB, u. a. Artikel 1 "Änderung des Einkommensteuergesetzes". Oder in Ausschnitten unter <Steuern>, <Alterseinkünftegesetz> ; Broschüre als PDF-Datei zum Download 884 KB.

Kommentare

Unser Pressewart hat sich über die Grundlagen und die Auswirkungen der neuen Besteuerung die folgenden Gedanken gemacht, die dem gegenwärtigen Trend der zunehmenden Belastung der Rentner zuwiderlaufen. Die Überlegungen erstrecken sich wegen des engen Zusammenhangs ausnahmsweise auch auf die gesetzliche Rente, die nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben des VSZ gehört.

1. Zu niedrige Gesamtversorgung. Im Jahr 1985 wurde bei der VBL die nettobezogene Gesamtversorgung eingeführt, um die angebliche Überversorgung der Rentner des öffentlichen Dienstes zu beseitigen. Dazu wurde das ruhegehaltsfähige, fiktive Nettoentgelt mit einem Faktor multipliziert, um die Gesamtversorgung zu erhalten. Der Faktor konnte im Höchstfall den Wert 91,75% erreichen. Details siehe die Webseiten unter "Gesamtversorgung".
Eigentlich sollte die Gesamtversorgung dem Rentner netto zur Verfügung stehen. Das System enthielt jedoch einen von den Tarifpartnern unverständlicherweise gewollten Schönheitsfehler, nämlich daß der Rentner von der Gesamtversorgung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten muss. Die Besteuerung des Ertragsanteils der Rente spielte keine große Rolle, weil er in der Regel die Freibeträge nicht überschritt. Dennoch stand den Rentnern die Gesamtversorgung nicht mehr netto zur Verfügung.
Im Laufe der Jahre wurden die Rentner durch Beiträge zur Pflegeversicherung belastet, was auch durch höchstrichterliche Urteile gebilligt wurde. Im Jahr 2004 wurden den Rentnern durch die "Modernisierung der Krankenversicherung" weitere Zahlungen aufgehalst, und ab 01.01.2005 erfolgt in zunehmendem Maße (bis 100% im Jahre 2040) die Besteuerung der Renten. Die von den VBL- und BfA-Renten zu leistenden Zahlungen sind nunmehr so hoch geworden, daß die Voraussetzungen für die Berechnung der im Jahre 1985 eingeführte nettobezogene Gesamtversorgung nicht mehr gegeben sind. Hierauf basieren aber bei der jetzigen Betriebsrente (siehe "Betriebsrente 2002") die Besitzstandsrenten und die Startgutschriften. Die Berechnung der Gesamtversorgung müsste daher korrigiert werden oder sie müsste wieder auf das Bruttoentgelt bezogen werden, mit entsprechenden Auswirkungen auf Besitzstandsrenten und Startguthaben ab 01.01.2005.

2. Zu niedrige Anpassungen. Die Anpassungen haben das Ziel, die Rentner am wirtschaftlichen Fortschritt der aktiv Beschäftigten teilhaben zu lassen und/oder den Kaufkraftverlust infolge Inflation auszugleichen. Praktisch soll das Nettoeinkommen der Rentner proportional dem Nettoeinkommen der Aktiven erhöht werden.

Die Anpassungen der Renten erfolgten bis zum Jahr 1993 anstandslos (siehe Rentenverläufe 1990-2001, Bild 4 und Bild 6), sowohl im Vergleich mit den Preisen als auch mit den Aktivengehältern. Ab 1994 stiegen sowohl die Gesamtversorgung als auch die BfA-Rente zu wenig an. Bei der BfA-Rente wurde einfach der Erhöhungsfaktor zu niedrig angesetzt. Bei der VBL-Rente wurde das gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt angepasst und nicht beachtet, daß die Gesamtversorgung kein reines Netto-Einkommen mehr war, sondern daß von ihr im steigenden Maße Abzüge vorgenommen wurden. Die vielen im Einzelfall nur etwas zu niedrigen Anpassungen haben sich im Laufe der Jahre beträchtlich kumuliert.
Ab 2002 werden die Rententeile unabhängig voneinander angepasst. Es ist bekannt, daß die Anpassungen der BfA-Rente trotz steigender Abzüge für Versicherungen willkürlich zu niedrig angesetzt wurden, um Haushaltsmittel einzusparen. Die Anpassungen der VBL-Rente liegen bei konstant 1% jährlich, obwohl die Inflationsrate zwischen 1,5 und 2% jährlich lag.
Ab 01.01.2005 wird die BfA-Rente besteuert, zunächst nur zu 50%, später bis zu 100%.
Damit ist die BfA-Rente nicht mehr als Nettorente, sondern zunächst teilweise, später voll, als Bruttorente anzusehen, und die Anpassungsfaktoren müssten den Anpassungen der Bruttogehälter der Aktiven annähert werden. Stattdessen ist wieder zahlenmäßig eine Nullrunde im Gespräch, effektiv also eine Rentenkürzung.
Es ist zu hoffen, daß die Rentner künftig nicht mehr zum Zweck der Haushalts-Sanierung geschröpft, sondern so behandelt werden, wie sie es sich während ihres Berufslebens erdient haben, entsprechend dem oben angegebenen Ziel.

3. Härten bei Frauen: Die erhöhte Besteuerung von gesetzlichen Neurenten führt zu Härten für diejenigen, deren Beitragszahlungen länger zurückliegen, der Rentenfall aber erst nach 2005 eintritt. Dann müssen nämlich trotz halber Beitragszahlung aus versteuerten Einkommen auf den daraus resultierenden Rentenanteil teilweise Steuern gezahlt werden. Diese Regelung entspricht möglicherweise nicht unserer Verfassung und/oder europäischem Recht, da vorwiegend Frauen betroffen sein dürften.

4. Ertragsanteil: Bei der bisherigen Besteuerung des Ertragsanteils der Renten hing dessen Höhe vom Renteneintrittsalter ab. Viele Rentner haben deshalb den Beginn ihrer Rente hinausgeschoben. Während diese Regelung jetzt bei der VBL-Rente sogar mit herabgesetztem Ertragsanteils erhalten bleibt, hat bei der BfA-Rente das Renteneintrittsalter keinen Einfluss mehr auf die Besteuerung. Dies ist ein typischer Fall, bei dem eine erdiente Regelung zu Lasten der Rentner leichtfertig gestrichen wurde.

5. Besteuerung künftiger Anpassungen: Künftige Rentenanpassungen müssen voll versteuert werden. Dies ist zu beanstanden, weil die Anpassungen im Wesentlichen einen Ausgleich für Preiserhöhungen darstellen. Die Rentenbeiträge wurden vorher bei einem höheren Geldwert entrichtet. Bei der Rentenanpassung sollte der gleiche Prozentsatz wie bei der Rente steuerfrei bleiben, da es sich um einen Inflationsausgleich handelt, der seinen Ursprung in besteuerten und unbesteuerten Beitragsanteilen hat.